Frage: Kindesunterhalt

Liebe Frau Bader, mein Mann und ich haben uns getrennt. Ich habe ein paar Fragen zur Berechnung des Kindesunterhaltes. 1. Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommen meines Mannes stellt sich folgendes Problem. Ab 01.06.2016 ist er in einer günstigeren Krankenkasse versichert. So ist doch für das durchschnittliche Gehalt auf den Nettolohn mit der neuen, günstigeren Krankenkasse abzustellen, oder bis Mai noch die Alte? Wie gesagt Unterhaltszahlungen ab 01.07.2016. Dies ist doch ein ähnlicher Fall wie beim Lohnsteuerklassenwechsel. Wenn eine neue Lohnsteuerklasse gilt, ist doch das gesamte durchschnittliche Gehalt mit der neuen Lohnsteuerklasse zu ermitteln, da ja der Unterhalt für die Zukunft zu zahlen ist. 2. In den pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (5 %) sind doch Fahrtkosten zur Arbeit enthalten. Man kann nicht beides bekommen. Wenn man mehr möchte als die 5 %, muss ein Einzelnachweis stattfinden. 3. Mein Mann wohnt mietfrei bei seiner Mutter. Ihm ist doch ein Wohnwert zuzurechnen, der dem Mietwert für eine angemessen große Wohnung zur ortsüblichen Miete entspricht. Eine Nutzungsentschädigung für das Gebäude, in dem ich mit unseren beiden Kindern wohne, kann hier nicht angesetzt werden. 4. Bei meinem unterhaltsrelevanten Einkommen ist auch mir ein Wohnwert zuzurechnen. Dieser entspricht nicht dem tatsächlichen Wohnwert für unser für mich zu großes Haus. Sondern bis nach Ablauf 1 Jahres nach der Trennung ist hier auch auf eine angemessene Wohnungsgröße zur ortsüblichen Miete auszugehen. Da ich mir alleine dieses große Haus nicht gesucht hätte (ungerechtfertigte Bereicherung). Es ist weiterhin ein Wohnwert für die Kinder mit zu berücksichtigen (ca. 20 % des Kindesunterhaltes). Da ich den Hauskredit ab 01.07.2016 komplett alleine zahle, darf ich auch in voller Höhe (Zins+ und Tilgung) die Raten abziehen. Es entsteht ein negativer Wohnwert. 5. Mein Sohn geht in eine Schule, wo Schulgeld zu zahlen ist. (ca. 70,00 € p.M.) Fällt dieser Betrag unter "Mehrbedarf zum Unterhalt"? Wenn ja, kann die Ermittlung des Anteils meines Mannes nach dem Anteil unserer Gehälter erfolgen? 6. Unser kleiner Sohn besucht ganztags die Kita. Mein AG zahlt mir steuer- und sv-frei die Kosten. Diese Kosten können nicht mehr als Mehrbedarf zum Unterhalt berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltes für mich sind diese Kosten aber in meinem durchschnittlichen Netto enthalten. Kann ich die Kita-Kosten wieder als berufsbedingte Aufwendungen abziehen? Steht mir zusätzlich die 5 % Pauschale zu? In der ESt sind ja auch Werbungskosten UND zusätzlich die anteiligen Kita-Kosten anzusetzen. Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir schon so oft geholfen. Liebe Grüße Schneck78

von Schneck78 am 19.06.2016, 13:20



Antwort auf: Kindesunterhalt

Hallo, Sie wünschen eine Einzelfallberatung - das sprengt den Rahmen hier. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.06.2016



Antwort auf: Kindesunterhalt

o. T.

von Schneck78 am 19.06.2016, 14:00



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