Hallo Fr. Bader,
ich schon wieder :-)
Kurz noch eine Frage zur TZ in EZ. Wenn ich angebe, dass ich z.B. ab dem 01.Juni 2013 wieder TZ in EZ anfangen möchte, muss ich dann auch da anfangen, oder kann ich dies evtl. auch verschieben, wenn ich z.B. keine Tagesmutter finde?
Und wie mache ich das, wenn ich zunächst z.B. 20 STD anfangen möchte, und je nachdem, wie gut es mit der Tagesmutter klappt, dann auf 30 STD steigern möchte. Muss ich die genaue Steigerung je Woche auch schon bei der Mitteilung der EZ angeben, oder habe ich dann später das Recht, so zu steigern, wie ich gerade möchte?
Und muss mir mein AG TZ in EZ erlauben, oder kann er darauf bestehen, nur TZ (aber eben ohne EZ und ohne Kündigungsschutz).
Fragen über Fragen .. :-)
Danke Ihnen und dem spitzen Forum hier!!!
von
milaaa
am 23.03.2012, 10:33
Antwort auf:
Nachtrag 2: Elternzeit - wann festlegen?
Hallo,
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.03.2012
Antwort auf:
Nachtrag 2: Elternzeit - wann festlegen?
P.S. Habe es mal reinkopiert....
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.03.2012
Antwort auf:
Nachtrag 2: Elternzeit - wann festlegen?
Hallo,
sie müssen den Wunsch auf Teilzeit jetzt nicht mitteilen, dies können Sie sieben Wochen vor Beginn schriftlich tun. Besser ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber es schon frühzeitig weiß, damit er es einplanen kann.
sie müssen dann jedoch verbindlich mitteilen, wie viele Stunden Sie arbeiten wollen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. Eine Erhöhung ist grundsätzlich erstmal nicht vorgesehen, kann aber nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber natürlich folgen. Absatz wenn es mit der Teilzeit und dem Kind nicht klappt, kann man auch wieder komplett in Elternzeit zurückgehen.
Ich hoffe, jetzt alles beantwortet.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.03.2012