Guten Abend Frau Bader. ich habe mein erstes kind 2009 bekommen und hatte bis november 2011 elternzeit beantragt. in der elternzeit wurde ich wieder schwanger und wollte im august 2011 meine elternzeit verkürzen und in den mutterschutz gehen. dies ist von meinem arbeitgeber abgelehnt worden. ich habe nun, nachdem das beeg geändert worden ist 2014 den antrag auf rückwirkende auszahlung des arbeitgeberanteils zum mutterschutz gebeten, mit hinweis auf a) die gesetzesänderung b) die eugh-rechtssprechung aus 2007 c) die allgemeine verjährungsfrist von 3 jahren für gesetzliche ansprüche dieser art man hat nun meine anfrage erneut abgelehnt mit der begründung, dass meine mutterschaftszeit vor die änderung des gesetzes fallen würde. allerdings habe ich nachfolgendes urteil gefunden und eine entsprechende kommentierung: VG München · Urteil vom 21. März 2013 · Az. M 15 K 12.3453 http://openjur.de/u/632655.html http://www.rehmnetz.de/212-Y29udGVudF9pZD0xMDI4Mg-/print_page.html Deshalb meine Frage, wie Sie den Sachverhalt sehen. Ich bin zwar keine Beamtin, aber dennoch müßte auch mir nach dem Gleichheitsgrundsatz das Recht zum nachträglichen Antrag haben. Könnten Sie mir sagen, welche Argumente ich meinem Arbeitgeber noch ins Feld führen könnte. Wenn auch das Gesetz zu diesem Zeitpunkt nicht geändert war, so gab es defintiv schon die Richtlinie des Bundesministeriums von 2010 in der das Bundesministerium die Gesetzesänderung vorweggenommen hat. Kann man sich denn nicht darauf berufen: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJ_Richtlinie_BEEG.pdf Vielen Dank
von papillion am 06.06.2014, 22:53