Hallo
Folgendes... Unser Sohn ist am 25.04.2012 geboren. Ich habe einen guten Job und habe mich entschieden dass ich wieder ab September 2013 arbeiten werde. Unser Sohn bekommt erst eine Tagesmutter und ab April 2014 geht er in die Kindergarten. Aber wir wollen noch ein zweites Kind. Normalerweise würde ich ein Jahr arbeiten aber bin nicht so Jung mehr und wollte auch dass zwischen den Kinder nicht zu viel Altersunterschied sind. Also wir dachten wir versuchen jetzt schwanger zu werden, kann auch sein dass es nicht klappt aber finanziell bin ich mit nicht sicher wie das funktionierst und wir viel elterngeld bekomme ich. Also
Wenn ich z.B. Bald schwanger wird muss ich dass bevor ich Fang an zu arbeiten meinen AG sagen und wir kalkuliert man elterngeld wenn man nicht dieses ein Jahr arbeitet?
Ich danke euch ganz herzlich :)
von
Niinarop
am 26.06.2013, 12:15
Antwort auf:
Nach der Elternzeit wieder schwanger
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.06.2013