Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin derzeit in Elternzeit meines ersten Kindes für zwei Jahre, bis März 2018. In der Elternzeit habe ich angefangen nebenberuflich selbständig zu arbeiten, allerdings nur sehr wenig (3 Tage im Jahr) und ohne Gewinn. Nun möchten wir in ca. einem Jahr noch ein Kind. Angenommen ich würde im Januar 2018 schwanger werden und ab März 2018 wieder in Vollzeit bei meinem Arbeitgeber arbeiten. Wie würde dann das Elterngeld berechnet werden? Würde man dann das Kalenderjahr 2017 nehmen, in dem ich in Elternzeit war? Das erscheint mir so unfair. Vielen herzlichen Dank liebe Grüße joana
von joana27 am 06.01.2017, 02:35