Frage: Mutterschutzgeld

Hallo. Wir bekommen Baby Nr 2 und dies in der Elternzeit vom ersten. Meine Elternzeit werde ich einen Tag vor Beginn meiner neuen Mutterschutzzeit beenden Um den ag Zuschuss zuerhalten vom mutterschutz. Ich hatte geplant bis dahin auf 450 Euro Basis in meinem alten Beruf zu arbeiten. Bis mein mutterschutz gebinnt. Nun zu meiner Frage... Wird das mutterschaftsgeld dann von dem Mini Job berechnet oder von meinen eigentlich vollzeit Job? Eigentlich doch von meinem vollzeitjob? Mir kann keiner ne Antwort drauf geben... egal wo ich nachfrage... Vllt kann mir jmd helfen &514; Ich mit hatte nun auch jmd erzählt das ich nicht arbeiten sollte. Da ich das gleiche elterngeld sonst nicht bekommen würde wie beim Kind eins. Ich hatte mein elternGeld gesplittet.. und wenn Kind 2 auf der Welt ist dann sind da schon 2 1/2 Jahre dazwischen. Ich bin nun total verwirrt.

von Sissay am 12.06.2017, 12:36



Antwort auf: Mutterschutzgeld

Hallo, wenn Sie die Elternzeit beenden und damit auch den Minijob lebt das Vollzeitarbeitsverhältnis wieder auf. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.06.2017



Antwort auf: Mutterschutzgeld

Wenn du die EZ zum Mutterschutz beendest bekommst du den Vollzeitlohn. Wenn du nicht arbeitest bekommst du nur Mindestsatz. Jeder Euro, den du vor dem MuSch erarbeitest zählt für das EG. Seit dem 1. Geburtstag von Kind 1 sammelst du sonst ausschließlich Nullrunden. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 12.06.2017, 21:30



Antwort auf: Mutterschutzgeld

Mir geht es ähnlich wie Dir. Ich bin kein Jurist, aber ich habe folgendes recherchiert: Wenn du während Elternzeit für Baby Nr 1 in Teilzeit, die auf die Dauer der Elternzeit begrenzt war, gearbeitet hast, und diese Elternzeit nun aufgrund des neuen Mutterschutzes vorzeitig beendest, müsste der AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Mutterschutzes, also der Zeit deiner Vollzeitanstellung, berechnet werden. ich hoffe Frau Bader als Fachfrau wird das so bestätigen können. Bezüglich des Elterngeldes: hier sind die letzten 12 Monate von vor Beginn Mutterschutz von Baby Nummer 2 maßgeblich. Falls in diese 12 Monate Zeiten von Elterngeldbezug von Nummer 1 fallen, oder Verdienstausfälle im Sinne von Krankengeldzahlungen wegen Schwangerschaftsbedingten Ausfällen, kann man diese Monate "Klammern" und es werden Monate, die weiter in der Vergangenheit liegen, zur Berechnung des EG herangezogen. Aber Achtung: mit wurde von der Elterngeldstelle gesagt dass maximal 14 Monate Elterngeldbezug geklammert werden können. Wenn man sich das Elterngeld über einen längeren Zeitraum auszahlen lässt ändert sich nur der Auszahlungszeitraum, nicht aber der Bezugszeitraum. Daher kann man i d R nur die ersten 14 Lebensmonate des ersten Kindes "Klammern" lassen. Soweit die Informationen, die ich mir zusammen gesucht habe. Ohne Garantie auf Richtigkeit.

von _Mary am 13.06.2017, 08:46



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