Hallo Frau Bader,
ich arbeitete seit 6.11.2013 TZ in der Elternzeit. Dann wurde ich wieder schwanger und mein ET ist den 28.08.2014. Inzwischen habe ich einen BV vom Arzt bekommen. Mein EU war bis 07.06.2014 (2 Geburtstag) und ab 08.06.2014 bin ich offiziell wieder Vollzeit beschäftigt. Ab 17.07.2014 gehe ich wieder in Mutterschutz. Wie wird das Mutterschutzgeld in meinem Fall berechnet? Und das Elterngeld? Ich habe kein volles Jahr gearbeitet?
Verfällt den Urlaub von der ersten Schwangerschaft?
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.
Viele Grüße
Betty
von
bettypi
am 09.07.2014, 16:57
Antwort auf:
Mutterschutzgeld, Elterngeld, Elternzeit
Hallo,
1. Den Urlaub können SDie noch später nehmen
2. Das MG betrechnet sich aus dem VZ-Lohn
3. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.07.2014