Frage: Mutterschaftsgeld

Hallo, Ich habe Vollzeit stelle, aktuell befinde ich mich im 3 Jahr im Elternzeit. Seit Oktober 2018 arbeite ich beim selbem Arbeitgeber 1 mal in der Woche auf 450 € Basis. Bin ich wieder schwanger 30 SSW. AM 27.03.2020 ist mein letzten Arbeitstag. Danach bin ich in Mutterschutz . BASIS job muss ich kündigen. Jetzt Frage bis wann am besten muss ich kündigen ? Ob ich überhaupt 6 Wochen und 8 Wochen nach der Entbindung dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe ? Vielen Dank für die Antwort

von Emannott am 03.03.2020, 16:47



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist). Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.03.2020



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Wieso musst du die Vollzeitstelle kündigen? Du bist in Elternzeit. Diese beendest du auf einen Tag vor neuen Mutterschutz. Dann bekommst du dein Mutterschaftsgeld nach Vollzeit. Wie lange läuft noch die Elternzeit?

Mitglied inaktiv - 03.03.2020, 16:53



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Ich muss 450 €BASIS kündigen , Vollzeitstelle bleibt;)

von Emannott am 03.03.2020, 17:10



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Wenn der 450€ auf die Elternzeit beschränkt war, ist er dann weg. Aber dein vollzeitvertrag lebt auf,und damit volles Mutterschaftsgeld für die 6 Wochen vorher und 8 Wochen danach

Mitglied inaktiv - 03.03.2020, 17:42



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Aber auf wann soll ich am besten den Basis Job kündigen trotz auf 27.03(Da fängt 6 Wochen Schutz von der Entbindung ) oder erst 8 Wochen nach der Entbindung ?

von Emannott am 03.03.2020, 17:47



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Wie lautet denn der450€ job. Ist der beschränkt auf die Elternzeit? Dann ist Ende am letzten Tag vor Beginn Mutterschutz Wenn du später den weiter machen willst, kannst ihn auch behalten. Dann nimmt du nur die Schutzfrist in Anspruch

Mitglied inaktiv - 03.03.2020, 17:54



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Wie meinst du das ?

von Emannott am 03.03.2020, 19:20



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Du hast ja sicher für den 450€ job einen Vertrag? Normal ist so ein Vertrag auf die Elternzeit beschränkt und ist zu Ende wenn die Elternzeit endet. Willst du nach dem Mutterschutz im 450€ gleich weiter arbeiten?

Mitglied inaktiv - 03.03.2020, 19:39



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Wie meinst du das ?

von Emannott am 03.03.2020, 20:39



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Normalerweise meine Elternzeit sollte im August 2020 endet , also ab 1 September sollte ich wieder arbeiten ( vollzeitstelle). Aber ,dass ich wieder schwanger bin , beantrage ich wieder Elternzeit. Und für mich ist Vollzeit stelle wichtiger natürlich als 450 Euro Job.

von Emannott am 03.03.2020, 20:44



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Also erstmal bestimmt bleibe ich 1 Jahr zu Hause und dann muss ich gucken ob ich 2 Jahre Elternzeit Nehme oder wieder 3 .

von Emannott am 03.03.2020, 20:49



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

wenn du nur ein jahr beantragst hast du kein anrecht auf das zweite jahr ohne zustimmung des AG. weil du schreibst ein jahr daheim und dann mal gucken. du musst jetzt direkt sagen ob ein jahr ez und danach arbeiten oder zwei jahre eltenrzeit. nur ein jahr nehmen geht, aber dann geht der AG davon aus dass du im zweiten jahr arbeitest. wenn du dich dann doch für das zweite jahr ez entscheidest kann der AG dies ablehnen!

von mellomania am 03.03.2020, 22:15



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Du willst es nicht verstehen.. Du kündigst auf einen Tag vor neuen Mutterschutz die Elternzeit von Kind beim AG der Vollzeitstelle. Und die 450€ stelle kündigst du auch auf dieses Datum. Nach Geburt - Frist 7 Wochen - also innerhalb der ersten Woche nach Geburt kind 2 beantragt du Elternzeit für Kind 2. Willst du dann im 450€ arbeiten, musst du den natürlich neu verhandeln.

Mitglied inaktiv - 04.03.2020, 06:49



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Vielen Dank Euch für die Antworten !

von Emannott am 04.03.2020, 08:08



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Es gibt zwei Wege. da du nicht sagst was für eine Art von Vertrag hast, hier beide: 1. Variante. Dein Minijob ist auf die EZ befristet. Damit endet der Minijob automatisch wenn du die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendest. Da musst du gar nichts extra kündigen, außer natürlich der EZ. Das allerdings musst du selbst aktiv und schriftlich machen. 2. Variante Der Minijob ist nicht auf die EZ befristet. Dann läuft der natürlich weiter. Außer du kündigst den. Solltest du das machen, achte darauf das du wirklich nur diesen Minijob kündigst. Für dich bedeutet das zudem, das du dir überlegen musst, willst du nach dem Mutterschutz den Minijob weiter machen oder soll der auch erst einmal pausieren. Sollte der pausieren, musst du für beide Jobs, also dem VZ und dem Minijob die neue EZ mitteilen. Hoffe das war nun verständlich.

von Felica am 04.03.2020, 09:14



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Ja, danke Dir Felicia !:)

von Emannott am 07.03.2020, 20:46



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