Hallo, mein Baby kommt am 15.8.15 - geplant;-) Mitte September bekomme ich nachträglich eine Gehaltserhöhung für die Monate ab Mai rückwirkend ausgezahlt. Das sind da 150 Euro brutto. Dies wird als normales Gehalt - nicht als Einmahlzahlung - deklariert. Im MuSchuG wird auf auf § 200 RVO verwiesen, hier heißt es am Schluss: Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Wird wegen der 150 € das Mutterschaftsgeld (sowohl Krankenkasse als auch Zuschuss AG) gestrichen oder gekürzt? Danke für die Info! Tanja
von KlimiKing am 18.06.2015, 23:32