Mutterschaftsgeld im Anschluss an Etlernzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschaftsgeld im Anschluss an Etlernzeit

Hallo zusammen, diese Frage wurde schon mehrfach behandelt. Allerdings ist mir die Antwort nicht immer ausreichend. Mein Sohn kam im November zur Welt. Ich habe Elternzeit für 2 Jahre beantragt und gehe seit April teilzeit arbeiten. Nun bekommen wir scheinbar erneut Nachwuchs. Dieser wird im nächsten Januar zur Welt kommen. Also, Elterngeldauszahlung endet im November. Ab Dezember wäre ich im Mutterschutz. Jetzt habe ich mehrfach gelesen, dass ich, wenn ich die Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes kündige, mein vorheriges Gehalt als Mutterschaftsgeld erhalte. Und genau dies ist der Punk, wo steht dies geschrieben? Ich denke nicht, dass das mein AG weiß und bevor ich Ansprüche stelle, will ich gerne wissen worauf ich verweisen kann bzw. will es gerne selbst lesen. Kann mir jemand sagen, wo das geschrieben steht? In den Gesetzen, finde ich ist dies nicht aussagekräftig aufgeführt. Danke für die Antworten.

von Nina79 am 24.05.2013, 12:51



Antwort auf: Mutterschaftsgeld im Anschluss an Etlernzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.05.2013



Antwort auf: Mutterschaftsgeld im Anschluss an Etlernzeit

Das steht genau da, wo auch steht, dass du im ersten Muttterschutz Mutterschaftsgeld erhältst. MuSchG, SGB Beendest du die Elternzeit, lebt ja dein alter Vertrag wieder auf. Damit auch Rechte und Pflichten von dir und deinem Chef. Dein Chef hat zB die Pflicht, dir Lohn zu zahlen. Und du hast eigentlich die Pflicht, wieder arbeiten zu gehen. Deine Pflicht wird allerdings durch den erneuten Mutterschutz überlagert. Und wie beim ersten Kind, brauchst du nicht zu arbeiten, aber dein Chef muss dich weiter bezahlen. Hier im Forum gibts irgendwo eine Antwort vom Familienministerium dazu. Auch schon ein paar mal zitiert. Die kannst du deinem AG vorlegen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 24.05.2013, 13:30



Antwort auf: Mutterschaftsgeld im Anschluss an Etlernzeit

Habs gefunden... "Sehr geehrte Frau xy, grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden. Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI). Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ursula Schäfer _______________________________________________ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Service-Team Tel.: 030 201 791 30 Fax: 030 18 555 4400 Internet: http://www.bmfsfj.de e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"

von SumSum076 am 24.05.2013, 13:44



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