mutterschaftsgeld fürs zweite kind, mit erstem noch in elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: mutterschaftsgeld fürs zweite kind, mit erstem noch in elternzeit

Hallo frau bader, Ich bin in einem festen unbefristeten arbeitsverhältnis. Mein 1. Sohn ist im mai 2011 geboren. Ich hatte 2 jahre elternzeit beantragt, sprich bis mai 2013. Im märz diesen jahres stellte sich die 2. Schwangerschaft heraus und ich habe bei meinem arbeitgeber die elternzeit vom unserem 1. Sohn bis zum beginn der mutterschutzfrist des zweiten kindes verlängern lassen (also das dritte jahr der elternzeit begonnen). Steht mir mutterschaftsgeld der Krankenkasse zu? Und vom arbeitgeber? vielen dank schon einmal für ihre antwort. liebe grüsse, sabrina

von @sabrina12345@ am 01.09.2013, 21:06



Antwort auf: mutterschaftsgeld fürs zweite kind, mit erstem noch in elternzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.09.2013



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