Sehr geehrte Frau Bader,
am 23.06.2011 habe ich meinen ersten Sohn bekommen und 2 Jahre Elternzeit beantragt und diese im Januar 2013 bis zum 31.05.2014 verlängert und auch bestätigt bekommen.
Jetzt ist es so, d. ich wieder schwanger bin und der voraussichtliche Entbindungstermin der 06.09.2013 ist.
Leider habe ich gar nicht daran gedacht die neue SS dem AG mitzuteilen. Erst als ich in dieser Woche die Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung von meiner Ärztin erhalten habe, habe ich mir darüber Gedanken gemacht.
Die TKK bekommt diese Woche noch die ausgefüllte Bescheinigung von mir.
Folgende Fragen bzgl. des AG habe ich noch:
1.) Was muss ich mit dem AG klären/was muss ich ihm umgehend mitteilen, oder ist das bereits zu spät?
2.) Muss er den AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen?
3.) Verfällt durch den neuen Mutterschutz die Elternzeit des 1. Kindes, also von Sept. 2013 bis Mai 2014 (9 Monate)?
4.) Oder kann man erst die eine Elternzeit u. dann die Elternzeit für das zweite Kind nehmen?
5.) Oder ist es so, d. die neue Geburt die Elternzeit des 1. Kindes aufhebt und man die Elternzeit des 2. Kindes, wie gehabt, neu beantragen muss?
6.) Kann man da dann gleich hinten dran die Elternzeit des 1. Kindes (restlichen 9 Monate) hängen, wenn man diese beantragt?
Insgesamt wollte ich eigentlich 6 Jahre am Stück in Elternzeit bleiben.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!!
Iris
von
Sonne2828
am 31.07.2013, 18:05
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld fürs 2. Kind / Elternzeit - kurze Geburtenfolge
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.08.2013