Hallo Frau Bader,
meine Elternzeit von meinem Sohn endet im Februar 2015. Ich bin nun wieder schwanger und Entbindungstermin ist August 2014. Elternzeit für das erste Kind habe ich 3 Jahre genommen. Mir wurde nun geraten, meine Elternzeit für das 1 Kind zu unterbrechnen zum Beginn des Mutterschutzes des 2. Kindes, damit ich vom Arbeitgeber auch das Mutterschaftsgeld erhalte. Nun ist meine Frage, da ich ja seit 2 1/2 Jahren nicht mehr gearbeitet habe: Wie berechnet sich der Anteil des Arbeitgebers? Geht das vom letzten Nettogehalt aus, als ich noch gearbeitet habe?
Und wie ist das mit der restlichen Elterzeit vom 1. Kind? Kann ich diese dann an die Elternzeit des 2. Kindes ran hängen? Hier werde ich auch wieder 3 Jahre Elternzeit nehmen. Somit hätte ich ja dann 3 Jahre von Kind 2 und noch ca. 7 Monate von Kind 1.
Schönen Gruß
Caro Mayer
von
mayercaro
am 21.05.2014, 11:05
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld 2 Kind während Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.05.2014