muss ich bei Beschäftigungsverbot auch mein Nebengewerbe abmelden

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: muss ich bei Beschäftigungsverbot auch mein Nebengewerbe abmelden

Hallo Frau Bader, Bin Friseurin und habe von meiner FA wegen der chemischen Behandlungen und dem langen stehen Beschäftigungsverbot bekommen, ich habe aber noch ein Nebenerwerbe auch im Friseurhandwerk als Gbr mit einem Geschäftspartner und Angestellten, meine Frage auch wenn ich in meinem Laden nicht arbeite muss ich dann das Nebengewerbe abmelden? Vielen Dank schonmal im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen

von Gamze1978 am 02.03.2017, 20:54



Antwort auf: muss ich bei Beschäftigungsverbot auch mein Nebengewerbe abmelden

Hallo, Nein, abmelden müssen sie dies nicht, als selbstständige das Mutterschutzgesetz auch nicht. Aber, mal ganz ehrlich, ich als Arbeitgeber wäre nicht begeistert, wenn man Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot hätte, die gleiche Tätigkeit aber Selb ständig weiter ausübt. Entweder es besteht eine Gefahr für das Kind oder nicht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.03.2017



Antwort auf: muss ich bei Beschäftigungsverbot auch mein Nebengewerbe abmelden

Hallo, der Fehler besteht schon mal darin., dass die FÄ eigentlich hier gar kein BV hätte aussprechen dürfen. Wenn dein Arbeitsplatz zu "gefährlich" für eine Schwangere ist, dann muss der AG - entweder dafür sorgen dass Du eine´n sicheren Arbeitsplatz bekommst - oder ER muss das BV aussprechen Dein Nebengewerbe ist kein Angestelltenverhältnis, insofern greift hier kein Mutterschutz nach MuSchuG Gruss D

von desireekk am 02.03.2017, 21:19



Antwort auf: muss ich bei Beschäftigungsverbot auch mein Nebengewerbe abmelden

Hallo, Eigentlich hat meine FÄ einen Attest ausgestellt und BV hat dann meine AG ausgesprochen weil sie mich nicht anderweitig beschäftigen kann. Danke für deine Antwort das hat mir jetzt schon viel geholfen.

von Gamze1978 am 02.03.2017, 21:29



Antwort auf: muss ich bei Beschäftigungsverbot auch mein Nebengewerbe abmelden

Die "chemischen Behandlungen" sind heutzutage nicht mehr schädlich für werdende Mütter. Dein Arbeitgeber muss das in den Produktdatenblättern nachprüfen, ob dort Warnhinweise stehen. Bezüglich des Stehens: es gibt Hocker, auf denen man zumindest einen Teil der Arbeiten verrichten kann. Das MuSchG erlaubt ab der 20. SSW noch 4 Std. täglich Arbeit im bewegungsarmen Stehen. Das BV war, wenn es keine körperlichen Gründe gab, so aus dem MuSchG her nicht abzuleiten.

Mitglied inaktiv - 03.03.2017, 07:20



Antwort auf: muss ich bei Beschäftigungsverbot auch mein Nebengewerbe abmelden

Der Schutz vor Gefahrstoffen betrifft aber auch den Umgang mit einigen im Friseurhandwerk üblichen Chemikalien und Zubereitungen, etwa mit bestimmten Färbemitteln oder Dauerwell-Mitteln oder auch Kosmetika. Nähere Einzelheiten zum Umngang mit diesen Gefahrstoffen enthält die „Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 530 (Friseurhandwerk)“, die über die für Ihren Betrieb zuständige Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft erhältlich ist Zum Thema BV im Friseurhandwerk! Also wird es seine Richtigkeit haben, dass das BV ausgesprochen wurde uriah

von oehmschen am 03.03.2017, 10:13



Antwort auf: muss ich bei Beschäftigungsverbot auch mein Nebengewerbe abmelden

Nach der TRGS 530 muss der Arbeitgeber ja ständig im ganz normalen Betrieb immer schauen, dass Gefährdungen weitgehendst vermieden werden, und für alle Mitarbeiter Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Das gilt im Übrigen für alle Branchen, damit Berufskrankheiten vermieden werden. Die Mittel zum Färben, Dauerwellen machen und Styling sind heute idR nicht mehr fruchtschädigend, krebserregend oder erbgutverändernd, sonst dürfte man sie auch nicht bei schwangeren Kundinnen anwenden. Haareschneiden selber ist gar nicht gefährdend. Daher sind generelle Beschäftigungsverbote bei Friseurinnen die Ausnahme. Die Reihenfolge ist wie folgt: - Gefährungsbeurteilung -> Gefährungen feststellen. - Maßnahmen: 1. Technische Schutzmaßnahmen (z.B Handschuhe verwenden, Hocker verwenden) 2. Organisatorische Schutzmaßnahmen Nur wenn das alles nicht ausreicht, kommt als 3. eine anteilige oder vollständige Freistellung in Frage.

Mitglied inaktiv - 03.03.2017, 14:15



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