Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe bisher ein festes Grundgehalt bekommen und eine zusätzliche Umsatzbeteilgung erhalten, wenn ich ein bestimmtes Umsatzsoll erreicht habe.
Nun bin ich schwanger und kann aufgrung gesundheitsgefährdender Stoffe nicht mehr alle Arbeiten machen. Diese Arbeiten bringen allerdings nicht soviel Umsatz ein wie die zuvorigen Arbeiten, was an den Arbeiten selbst, aber auch an der relativ geringen Anzahl der Arbeiten liegt. Wenn ich allerdings die Bestimmung im Mutterschutzgesetz richtig verstehe, darf in der Schwangerschaft ohnehin kein höheres Gehalt durch erhöhtes Arbeitstempo erhalten.
Da ich mir aber mit den rechtlichen Regelungen unsicher bin, frage ich nun Sie, ob es nicht richtig wäre, wenn ich ein Durchschnittsgehalt bekommen würde, sowie es zum Beispiel auch bei einem Beschäftigungsverbot der Fall ist.
von
carlinka
am 18.09.2012, 14:18
Antwort auf:
Muss ich auch in der Schwangerschaft weiter auf Umatz arbeiten?
Hallo,
wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie einen teilweise Beschäftigungsverbot erhalten. Für diesen Fall müssen Sie trotzdem das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen bekommen, auch wenn Sie die Arbeit nicht mehr durchführen können.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.09.2012
Antwort auf:
Muss ich auch in der Schwangerschaft weiter auf Umatz arbeiten?
Hallo,
ich glaube man kann es kein teilweise Beschäftigungsverbot nennen.
Ich kann nur nicht mehr alle Arbeiten machen, die ich vorher gemacht habe und habe dadurch nicht die Möglichkeit den Umsatz zu machen, den ich vorher geschafft habe. Doch selbst wenn dies so wäre, frage ich mich, ob es rechtens ist eine Schwangere überhaupt weiter auf Umsatz arbeiten zu lassen, da ich ja durch ein erhöhtes Arbeitstempo mehr schaffen würde.
Mit freundlichen Grüssen
von
carlinka
am 19.09.2012, 10:49
Antwort auf:
Muss ich auch in der Schwangerschaft weiter auf Umatz arbeiten?
Das Mutterschutzgesetz § 4 sagt dazu folgendes
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
von
Sonni74LS
am 19.09.2012, 13:20