Guten Tag Frau Bader, ich muss hier mal als Freund nachfragen, denn so wirklich weiß Keiner weiter. Meine Freundin ist Studentin und schwanger. Geburtstermin soll der 29.07 sein. Sie wurde zum 01.02.2015 wieder neueingestellt bei ihrem alten Arbeitgeber bei dem sie zuvor schon bis zum 31.12.2014 gearbeitet hat. Also ein Monat Lücke. Immer war sie auf 450 € Basis angestellt mit festem Stundenlohn und im Arbeitsvertrag ist nicht geregelt wieviele Stunden sie im Monat arbeitet...da Studentin springt sie nur ein wenn es passt. Da dies ein Job im Rettungsdienst ist gilt gleich ein Beschäftigungsverbot, welches der Arbeitgeber aussprechen muss. Da der Job keiner Schwangeren wegen unterschiedlichen Gefahren zugemutet werden kann vom Gesetzt her. Ihr direkter Vorgesetzte wusste vor der Neueinstellung in den befristeten Arbeitsvertrag am 01.02.2015 von der Schwangerschaft. Meine Hauptfrage ist nun. Wie berechnet sich der Mutterschutzlohn? Wird dazu noch das alte Beschäftigungsverhältnis, welches bis zum 31.12.2014 lief, vom gleichen Arbeitgeber rangezogen oder wird wie auch im Gesetz (Musch & 11) steht, angenommen was sie in den ersten drei Monate oder 13 Wochen hätte verdienen können. Weil keine Berechnungsvorlage gibt, weil sie nicht arbeiten konnte. Beide Modelle machen in der Summe einen großen Unterschied, welcher sich dann weiter aufs Elterngeld auswirken würde. Selbst bei der Knappschaft erhält man unterschiedliche Meinungen. Der Arbeitgeber meint nun da er das Beschäftigungsverbot erst zum 01.03. ausgesprochen hat...würde er auch erst ab da zahlen, nimmt aber als Berechnungsgrundlage die letzten drei Monate aus dem alten Arbeitsverhältnis bei ihm. Sie sehen...komplex und auch verwirrend. Ich hoffe mein Anliegen kam einiger Maßen rüber. Danke für Ihre zukünftigen Mühen.
von Schnellerfuchs am 14.04.2015, 21:51