Guten Tag, Frau Bader,
ich bin momentan in Elternzeit mit meinem Kind das am 19.09.2013 geboren wurde. Die Elternzeit habe ich bis zum 30.09.2015 beantragt. Jetzt bin ich wieder schwanger und der Geburtstermin wurde auf den 18.07.2015 festgelegt. Ich habe einen Arbeitsvertrag in Gleitzone, also 12 Std/Woche, das sind ca. 665€ brutto (so steht es im Arbeitsvertrag) und dann eben die Überstunden. Da ich mir das Elterngeld auf 2 Jahre auszahlen lasse nun meine Frage:
Ich bekomme Elterngeld für Kind 1 bis zum 18.07.2015, lohnt es sich die Elternzeit vorzeitig ab Beginn des Mutterschutzes zu beenden um den AG-Zuschuss zu bekommen bzw. wie wird dann der AG-Zuschuss berechnet?
Zählt für die Berechnung nur das Grundgehalt der 12Std/Woche was im Vertrag steht oder der Betrag den ich bei Kind 1 aufgrund von dem Durchschnitt der letzten 3 Monaten in denen ich noch gearbeitet habe bekommen habe? (Das Elterngeld beträgt 299€)
Würde ich das Elterngeld für Kind 1 gleichzeitig zu dem Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss bekommen, da es ja schon das 2. Jahr ist, also kein Bezugszeitraum mehr?
Bei Kind 1 hatte ich einen AG-Zuschuss von ca. 300€.
Seit November 2014 bekomme ich für mein Kind auch das Betreuungsgeld, wird das auch in irgendeiner Form angerechnet?
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen, vielen Dank im Voraus.
Über eine Antwort von Ihnen freue ich mich.
Freundliche Grüße
Lupinchen88
von
Lupinchen88
am 14.12.2014, 10:36
Antwort auf:
Lohnt sich Elternzeit vorzeitig zu beenden mit Gleitzonenvertrag
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.12.2014