Frage: Lohnfortzahlung Berufsverbot

Guten Tag Frau Bader, Ich Arbeite nun schon 2 Jahre in einer Apotheke, als Reinigungskraft auf Minijob-Basis. Ich hatte im Juni erfahren das ich in der 5. Woche Schwanger bin, war dann teilweise 5 Wochen Krankgeschrieben, war arbeiten, dann 2 Wochen im Urlaub. Danach war ich wieder arbeiten, wo mir meine Chefin nahe legte zu Kündigen, da Sie mich nicht weiter bezahlen wolle... Danach musste ich die Straße kehren und Unkraut zupfen.. Abends, war ich dann im Krankenhaus und wurde krankgeschrieben für 4 Tage, vom Frauenarzt danach bis zum 21.10.2015 war ca. 8-9 Wochen krankgeschrieben, bis zur 6. Woche bekamm ich Lohn. Jetzt zur FRAGE Ab dem 22.10.2015 hat mir meine Frauenärztin ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgestellt, aufgrund von frühen Wehen ( muss auch wehenhemde mittel nehmen ) und da der Arbeitsplatz und die Tätigkeiten nicht Schwangergerecht sind. Bekomme ich da jetzt ab dem 22.10.2015 Normal meinen Lohn?? Ich Danke Ihnen schon im voraus!

von Silly84 am 28.11.2015, 10:08



Antwort auf: Lohnfortzahlung Berufsverbot

Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu. Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich. Beim EG darf sich beides nicht negativ auswirken (wenn die Krankschreibung schwangerschaftsbedingt war). Wenn beides vorliegt geht die Krankschreibung vor. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.11.2015



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