Leistungen bei Geburt während ElterngeldPlus und Teilzeitarbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Leistungen bei Geburt während ElterngeldPlus und Teilzeitarbeit

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe 2 Kinder (13.12.13 und 17.7.15 geboren). Ich habe für Kind Nr. 1 Elterngelhöchstbetrag für 12 Monate bezogen, danach vom 1.1.15-20.05.15 voll gearbeitet. Da ich einen Ausbildungsvertrag hatte, endete dieser am 20.5.2015 mit meiner Abschlußprüfung. Vom 20.5.-1.6.15 war ich 10 Tage arbeitslos. Vom 1.6.15 war ich im Mutterschutz für Kind Nr. 2. Vom 17.7-16.9 bezog ich Basiselterngeld minus Mutterschaftsleistungen der Krankenkasse (Arbeitgeberzuschuß entsprechend ALG I). Danach vom 17.9-17.12. Höchstbetrag Basiselterngeld. Ab 17.11. arbeite ich 15h/Woche und beziehe ElterngeldPlus und den Arbeitslohn. Der Bezugszeitraum f. Elterngeld Plus läuft noch bis zum 16.01.17. Da ich ja formal Arbeitslos bin habe ich keine Elternzeit beantragt. Nun bin ich wieder schwanger. Der Geburtstermin ist vorr. 2.12.2016 oder etwas eher. Hierzu meine Fragen: 1. Bekomme ich Mutterschaftsgeld? Bekomme ich einen Arbeitgeberanteil? Wer zahlt in welcher Höhe - Arbeitgeber für Teilzeitarbeit während Elterngeld Plus, Krankenkasse entsprechend ALG I? 2. Muss ich Elternzeit für das 2. oder 3. Kind beantragen, wenn ja bei wem? 3. Wie berechnet sich mein Elterngeld für das 3. Kind? 4. Sollte ich die Elterngeld Plus Monate 17.11.16-16.1.17 in einen normalen Elterngeld-Monat umwandeln? Oder ganz anders verfahren? Elterngeld plus ist 990EUR/Monat, Elterngeld mit Teilzeitarbeit 1038,41/Monat, Elterngeld ohne Arbeit 1980EUR. Vielen Dank Teresa

von Teresela am 29.03.2016, 15:44



Antwort auf: Leistungen bei Geburt während ElterngeldPlus und Teilzeitarbeit

Hallo, wenn ich es richtig verstehe, haben Sie einen neune Arbeitsvertrag ab Nov für TZ. 1. Sind Sie in EZ? Dann beenden Sie diese. Auf jeden Fall bekommen Sie den vollen Anteil des AG zum MG 2. Beim AG 3. Nach dem Lohn der letzten 12 Mo, ohne Monate mit MG o EG (auf die Ausklammerung kann man verzichten) 4. Das ist egal Liebe Grüsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.04.2016



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