Frage: Kündigung nach Elternzeit

Hallo! Die Elternzeit endet am 29.10.2013. Erster Arbeitstag ist der 30.10.2013. Der AG würde den AN gern wieder einstellen auch in Vollzeit. Der AN ist während der Elternzeit weiter weg von der Arbeitsstätte gezogen und kann nun seinen ursprünglichen Teilzeitvertrag mit der Kinderbetreuung (kein Ganztagsplatz) ab 30.10.2013 nicht vereinbaren. An sucht schon neuen AG. 1. Ist es richtig, dass der Ag den AN nicht zum 30.10.13 kündigen kann, da er diesen die Kündigung innerhalb der EZ zustellen muß und dies nichtig ist? 2. Ist es richtig, dass ein Aufhebungsvertrag auch eine Sperre mit sich bringt? 3. Wie kann der AN aus dem Vertrag ohne eine Sperre vom Arbeitsamt zu erhalten - gibt es eine Möglichkeit, wenn ja welche. Vielen Dank Natascha

von natascha74 am 25.06.2013, 12:43



Antwort auf: Kündigung nach Elternzeit

Hallo, 1. Wieso der AG? Der AN will/ kann doch den Vertrag nicht mehr einhalten und muss kündigen. Wenn der AN am ersten Arbeitstag nicht kommt, kann der AG fristlos kündigen 2. U.U. IdR nicht, wenn man wegen der Arbeit des Partners umgezogen ist 3. s. 2 Liebe Grüsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.06.2013



Antwort auf: Kündigung nach Elternzeit

Grundsätzlich kann der AG den AN frühestens am 1. Tag nach der EZ kündigen. Dabei sind dann die vereinbarten Kündigungsfriste einzuhalten. Der AN kann innerhalb und nach der EZ unter Einhaltung der vereinbarten Friste oder zum Ende der EZ mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Einen Aufhabungsvertrag können beide Parteien zu jedem x-beliebiegen Zeitpunkt schließen. Grundsätzlich gibt es von der Agentur für Arbeit immer eine Sperre wenn die Kündigung selber vom AN getätigt wurde oder der AN einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. Letztlich ist das ja auch richtig, denn ganz ehrlich: was kann die Allgemeinheit dafür dass ein AN in der EZ wegzieht und deswegen nach der EZ seinen Job nicht mehr machen kann. Grundsätzlich kann der AN machen was er will, aber eben nicht auf die Kosten von Anderen, und er könnte sich ja auh frühzeitig um neue Arbeit bemühen. Wenn Du allerdings nachweise kannst dass der Umzug für die Familie nötig war (also das Gehalt des Partners und damit das Familieneinkommen z.B. nur so gesichert werden konnte, oder deutlich erhöht wurde, oder andere wichtige Gründe (z.B. Therapien notwendig) vorlagen, dann kann es sein dass Dir die Sperre erlassen wird. Sich deswegen - aber frühzeitig - bei der Agentur für Arbeit zu melden ist seeeehr wichtig. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 25.06.2013, 14:18



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