Liebe Frau Bader,
wie ist die Gesetzeslage in folgender Situation?
Mutter kündigt während ihrer 2 jährigen Elternzeit, bereits nach einem Jahr fristgerecht (da neues Stellenangebot vor Ort). Das Kündigungsschreiben erfolgte per Einschreiben mit Rückschein. Allerdings nahm die Tochter der Chefin das Schreiben entgegen (mit Unterschrift). Im Schreiben wurde der Wunsch geäußert, das Kündigungsschreiben zu bestätigen (schriftlich). Leider erfolgte dies nicht! Ist die Kündigung der Arbeitnehmerin trotzdem wirksam???
Herzlichen Dank!!!
von
maxi22
am 08.10.2012, 20:35
Antwort auf:
Kündigung auch ohne Bestätigung wirksam?
Hallo,
eine Kündigung ist eine eiseitige Willenserklärung, die zugehen muss.
Wenn der AG sie rhält ist sie wirksam
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.10.2012
Antwort auf:
Kündigung auch ohne Bestätigung wirksam?
Ich meine dem § 623 BGB ist genüge getan, wenn die Kündigung in Schriftform dem AG als Einschreiben mit Rückschein eingegangen ist.
Kündigungsfristen beachtet?
Der Rückschein ist doch quasi die Bestätigung, dass dem AG das Einschreiben übermittelt wurde.
Vielleicht nochmal anrufen und um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bitten.
LG.sonja
von
Sonni74LS
am 09.10.2012, 08:46