Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin schwanger in der 10 SSW und wurde vom 4.10.-18.10. von meinem Gynäkologen wegen Übelkeit krank geschrieben. Nun hatte ich eine Woche frei und heute ist mein erster Urlaubstag. Morgen habe ich wieder einen Termin beim Gyn und wollte nun fragen, ob ich morgen, wenn er mir wieder ein AU ausstellt, wegen der gleichen Diagnose, diese nahtlos zur vorherigen hätte sein müssen, oder ob es reicht die AU ab morgigem Datum ausstellen zu lassen. Ich weiß, dass bei gleicher Diagnose die Wochen zusammengezählt werden, allerdings geht es mir um die freien Tage dazwischen und um den Urlaubstag und ob ich diese Tage sozusagen noch "gut" habe falls ich diese ggf. zu einem späteren Zeitpunkt noch brauche.
Vielen Dank für Ihre Antwort
von
Mamaly123
am 23.10.2017, 13:06
Antwort auf:
Krankmeldung
Hallo,
rückwirkend auf den 19.10. halte ich für zu lange. Da hätten Sie es nahtlos machen müssen, dann hätten sie auch den Urlaub gespart.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.10.2017
Antwort auf:
Krankmeldung
AUs können nicht rückwirkend ausgestellt werden. Wenn du ab 19.10. weiterhin krank warst, hättest du da schon zum Arzt gehen und die AU dem AG vorlegen müssen.
Da das nicht erfolgt ist, zählen die Tage ab dem 19.10. als frei bzw. Urlaub, je nachdem wie du sie eingereicht hast.
Mitglied inaktiv - 23.10.2017, 14:40
Antwort auf:
Krankmeldung
Es stimmt nicht, dass eine AU nicht rückwirkend ausgestellt werden kann oder darf. Tatsächlich ist es oft so, dass man einen Tag zu Hause bleibt und am nächsten Tag - da es einem nicht besser geht - zum Arzt geht. Und dieser kann und darf bis zu 2 Tage rückwirkend eine AU ausstellen.
Das habe ich sowohl bei Mitarbeitern gehabt oder ihnen sogar dazu geraten (um bei offensichtlicher Krankheit zu vermeiden), ist mir selber schon so gegangen und bei Kind-krank geht es auch.
von
cube
am 24.10.2017, 08:48