Guten Tag Frau Bader,
mein Sohn ist 2 Jahre alt und privatversichert (da sein Vater auch privat versichert ist). Wenn er krank ist, bekomme ich von seiner Versicherung kein Krankengeld – und von meiner gesetzlichen natürlich auch nicht.
Nun habe ich schon einige Male von anderen Müttern, die in der gleichen Situation sind gehört, dass es eine legale Möglichkeit gibt, mit einem kranken, privatversicherten Kind zu Hause zu bleiben und Krankengeld bis zu einer bestimmten Anzahl an Tagen (von der einigen gesetzlichen Versicherung?) zu erhalten. Details kenne ich leider nicht (vielleicht haben sich diese selber krankschreiben lassen) und es wäre auch meine Frage an Sie: Was könnte gemeint sein? Gäbe es eine legale Möglichkeit, Krankengeld zu erhalten (abgesehen von der Tarifänderung der privaten Versicherung des Kindes)?
Vielen Dank!
von
khaki
am 08.06.2012, 09:00
Antwort auf:
Krankengeld - Kind privatversichert
Hallo,
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Es gibt in Notfällen noch die Möglichkeit, § 616 BGB in Anspruch zu nehmen, das ist aber sicher keine Dauerlösung.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.06.2012
Antwort auf:
Krankengeld - Kind privatversichert
Geben Sie mal Kinderkranktage in den Suchlauf ein. Massgeblich ist 616 BGB solange nicht Tarif- oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Lohnfortzahlung erfolgt dann durch den AG, ein Anspruch auf Krankengeld gibt es nicht.
von
Lina_100
am 08.06.2012, 13:10
Antwort auf:
Krankengeld - Kind privatversichert
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
von
lukko34
am 08.06.2012, 17:40
Antwort auf:
Krankengeld - Kind privatversichert
Danke Lina_100, sehr hilfreiche Antowort! Ich habe meinen Arbeitgeber diesbezüglich kontaktiert. Krankengeld wird problemlos und dauerhaft von ihm übernommen. Unverständlich, warum ich den Hinweis auf 616 BGB trotz konkreter Nachfrage weder von meiner KK, noch von der KK meines Sohnes erhalten habe. Auch hier wird dieses Gesetz von der Fachexpertin leider nur sehr vorsichtig zum Schluß ewähnt....
von
khaki
am 24.06.2012, 10:18