Hallo Frau Bader,
wir haben folgendes Problem:
Mein Mann ist in der Elternzeit und bezieht noch bis Anfang Okt. 2011 Elterngeld. Ich arbeite in der Elternzeit 30 Std/Woche.
Nun hatte mein Mann vor 2 Tagen einen Unfall - Bruch des 1. Lendenwirbels und des linken Mittelfussknochens - und fällt für mehrere Wochen oder sogar Monate aus. Können Sie mir sagen, was für Möglichkeiten wir jetzt haben? Hat mein Mann Anspruch auf Krankengeld der Krankenkasse, so dass wir mit dem Bezug des Elterngeldes tauschen könnten? Ggf Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe?
Wir sind etwas ratlos und wissen momentan nicht so richtig wie wir alles (Betreuung unserer Tochter, Haushalt, Krankenpflege meines Mannes) regeln sollen.... :(
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Freundliche Grüße
suseq123
Mitglied inaktiv - 20.07.2011, 12:24
Antwort auf:
Krank in der Elternzeit
Hallo,
Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.).
Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen den Verdienstausfall erstatten.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.07.2011