komplizierte Fragen zum Thema BV und 2. SS

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: komplizierte Fragen zum Thema BV und 2. SS

Hallo Frau Bader. Ich habe eine zweijährige Elternzeit für mein 1. Kind beantragt. Diese endet am 31.5.2015. Wir planen noch ein zweites Kind. 1. Wann bzw. wieviele Monate, Wochen muss ich dem AG vorher Bescheid geben, ob ich die Elternzeit verlängere oder nicht? 2. Was wäre, wenn ich sage, ich komme wieder in die Arbeit. Werde aber dann doch noch, bsp. im April schwanger. Ich hatte bei der 1. SS ein BV. Muss ich dem AG dann gleich wieder Bescheid geben? Bekomme ich dann, obwohl ich noch nicht angefangen habe zu arbeiten, dann ab Juni weiterhin und trotzdem mein Gehalt ausbezahlt bei einem BV? Weil der Arbeitsstart ja erst im Juni beginnen würde? 3. Was wäre wenn ich spontan kurz vor Arbeitsbeginn (Mai) dem AG mitteile, dass ich jetzt doch nicht arbeiten kommen kann, weil aus irgendwelchen privaten Gründen es nicht möglich ist? Muss ich dann kündigen? Oder kann ich dann auch die Elternzeit nochmal um 1 Jahr verlängern oder kann ich auch (öffentl. Dienst) ein paar Monate unbezahlten Urlaub beanspruchen? Ich hoffe, diese Fragen waren nicht zu kompliziert. Ich frage deshalb, weil ich natürlich das Geld bei einem BV gerne mitnehmen möchte. Dadurch erhöht sich auch das EG und so leid es mir tut. Finanziell wäre es ein Segen und wenn die Gesetze so sind, muss man eben schauen, was vorteilhaft wäre... Da man eine SS nicht so leicht terminl. festlegen kann, ist es halt eine heiße Angelegenheit so hoch zu pokern... Aber es wäre auch schön, dadurch bei meinem 1. Kind zuhause bleiben zu können, durch das BV während der 2. SS und somit auch ein Jahr Elternzeit aufzusparen. Vielen Dank für Ihren fachlichen Rat.

von Wirbelwinde123 am 21.10.2014, 21:23



Antwort auf: komplizierte Fragen zum Thema BV und 2. SS

Hallo, 1. 7 Wochen. Und dann beenden Sie die erste EZ am Tag vor Beginn des zweiten Mutterschutzes. 2. Dann gehen Sie eben wieder ins BV u bekommen den Lohn. Aber erst ab dem ersten Arbeitstag 3. Sie können dann doch die EZ verlängern. Einen Anpruch auf unbezahlten Urlaub sieht das Gesetz nicht vor Lieber Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.10.2014



Antwort auf: komplizierte Fragen zum Thema BV und 2. SS

Ja, liest sich sehr berechnend. Wie auch immer. Elternzeit muss man sieben Wochen vorher anmelden, also auch die Anmeldung des dritten Jahres. Elternzeit beenden dann um ein Bav einzureichen geht nicht. Um finanziell das beste rauszuholen solltest Du eh wieder arbeiten gehen, denn seit Juni dieses Jahres hast Du für ein neues Elterngeld nur Nullrunden gesammelt. Um 12 Monste vor neuem Mutterschutz voll zu bekommen brauchst Du also zusätzlich zur Schwangerschaft noch Monate mit Einkommen. Also erst arbeiten, dann schwanger werden. Betreuung von Kind 1 kannst dann ja kündigen oder runterschrauben.

von Sternenschnuppe am 21.10.2014, 22:12



Antwort auf: komplizierte Fragen zum Thema BV und 2. SS

1) spätestens 7 Wochen vorher 2) Wirst du vor Ende der EZ schwanger, dann warte die unsichere Zeit ab. Dann sagst du Bescheid. Ob du ein BV bekommst oder nicht, hängt nicht unbedingt davon ab, ob du in der ersten Schwangerschaft eines hattest... Solltest du kein BV bekommst, kannst du entweder wieder arbeiten gehen (= evtl höheres Elterngeld) oder deine EZ bis zum neuen Mutterschutz verlängern. Bekommst du ein BV, bekommst du den BV-Lohn wie du ihn ohne BV bekommen würdest (fiktives Gehalt). Auch dann, wenn du nicht 1 Tag arbeiten warst. 3) private Gründe...nunja, du kannst bis 7 Wochen vor Elternzeitende deine EZ verlängern. Einer kürzeren Frist kann der AG zustimmen, muss er aber nicht (die EZ könnte dann entsprechend 7 Wochen nach Anmeldung beginnen) Unbezahlten Urlaub muss man (soweit ich weiß) mit mehr Vorlauf planen. Unbezahlter Urlaub wär auch ungünstig... Gruß Sabine

von SumSum076 am 23.10.2014, 12:25