Kinderwunsch -Elternzeit verlängern oder auslaufen lassen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kinderwunsch -Elternzeit verlängern oder auslaufen lassen

Hallo Frau Bader, Ich habe einen 15 Monate alten Sohn. Ich habe 2 Jahre Elternzeit genommen. Das erste Jahr war ich zu Hause und habe Elterngeld auch komplett in dem Jahr bezogen. Nun arbeite ich mit 30 Std in Teilzeit. Ende März 2018 endet meine Elternzeit und ich müsste wieder 40 Std arbeiten. Wir möchten nun wieder schwanger werden. Ist es sinnvoller, die Elternzeit und Teilzeit auf drei Jahre zu verlängern und in dieser Zeit das Kind zu bekommen oder lieber die Elternzeit im März auslaufen zu lassen und anschließend in Mutterschutz gehen ( je nachdem wann es klappt mit schwanger werden) Gibt es überhaupt einen Unterschied rechtlich oder finanziell? Vielen Dank für Ihre Antwort.

von Lenartfun am 26.06.2017, 21:53



Antwort auf: Kinderwunsch -Elternzeit verlängern oder auslaufen lassen

Hallo, das kommt darauf an, wie viel Stunden sie arbeiten wollen. Wenn Sie nur bis 30 Stunden arbeiten wollen, können Sie die Elternzeit verlängern. Hierzu brauchen Sie auch keine Zustimmung des Arbeitgebers. In der Elternzeit haben Sie besonderen Kündigungsschutz, den haben Sie aber auch, wenn Sie wieder schwanger sind. Für das Elterngeld gilt, dass es umso höher ist, umso mehr Sie in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt gearbeitet haben. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.06.2017



Antwort auf: Kinderwunsch -Elternzeit verlängern oder auslaufen lassen

also für das mutterschaftsgeld das du 6 wochen vor und 8 wochen nach der geburt bekommst wwäre es besser, du würdest vor dem mutterschutz die 40 h arbeiten, da du dann mehr bekommst. wenn du die elternzeit plus teilzeit weiter laufen lässt, solltest du das ganze auf einen tag vor den neuen mutterschutz beenden, um überhaupt mutterschaftsgeld zu bkeommen. lässt du das weiterlaufen und wirst einfach wieder mutter, läuft das als null und du bekommst den arbeitgeberanteil nicht. es baut sich auch kein urlaub auf, was passiert, wenn du als "beschäftigt" eingetragen bist. un das ist nur so, wenn du es entweder wie im ersten oder zweiten fall machst.

von mellomania am 26.06.2017, 22:35



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