Kindertagesstättenordnung gültig?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kindertagesstättenordnung gültig?

Liebe Frau Bader, in der Kindertagesstättenordnung der Einrichtung unserer Tochter steht, dass Erzieherinnen sich vorbehalten, Kinder selbst auf Nissenbefall zu untersuchen. Solange Nissen - auch wenn die Haare behandelt wurden - vorhandeln sind, darf die Einrichtung nicht besucht werden. Ich arbeite selbst in einem Kindergarten. Wir haben vom Gesundheitsamt die Auskunft, dass weder wir noch sie (die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes) ohne schriftliche Einwilling der Eltern Kinder auf Läuse/Nissen untersuchen dürfen. Zudem dürfen Kinder, die mit einem geeigneten Mittel behandelt wurden, die Einrichtung besuchen. Kann eine Kindergartenleitung selbst die "Spielregeln" festlegen - auch wenn diese von den Vorgaben des Gesundheitsamtes abweichen? D. h. ist die Kindertagesstättenordnung in diesem Fall rechtsverbindlich? Vielen Dank, catty

von catty.0911 am 19.11.2016, 23:28



Antwort auf: Kindertagesstättenordnung gültig?

Hallo, mmmhhmm. Ich sehe das Problem nicht. Oft endecken doch die Erzieher die fiesen Viecher- weil nicht alle Eltern verantwortungsvoll sind. Und das ist doch im Interesse der anderen Kinder + Eltern. Meine Info ist aber auch, dass sie es nicht dürfen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.11.2016



Antwort auf: Kindertagesstättenordnung gültig?

Und bei Dr. Busse fragt eine Nutzerin, wie man der ständigen Läuseplage Herr werden könne... Wenn Kinder mit Nissen in die KiTa kommen, verteilen sie diese schön weiter... was hast Du dagegen, dass die Erzieher das überprüfen?!

von Ninu am 20.11.2016, 09:02



Antwort auf: Kindertagesstättenordnung gültig?

Hallo, also ich kann an der Satzung jetzt kein Problem erkennen. Die Untersuchung ist ja keinen körperlicher Eingriff, sondern eine reine Sichtkontrolle mit Hilfe eines Kammes. Das ist für das Kind absolut ungefährlich und folgenlos. Auch Schutzaspekten für die Einrichtung würde ich auch das Recht der Einrichtung vorrangig sehen - zumal es ja ein Eingriff in die körperliche Unversehtheit ist. Allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte betroffen sein ... und das ist so schwach, dass es bei berechtigten Interessen Dritter (hier der Einrichtung und der allgemeinen Gesundheitsgefährdung) ohne Probleme zurücktreten kann. Daher würde ich die Satzung als nicht zu beanstanden bewerten.

Mitglied inaktiv - 20.11.2016, 12:44



Antwort auf: Kindertagesstättenordnung gültig?

Mit Unterschrift des Vertrages hast du der Tagesstättenordnung zugestimmt und somit schriftlich deine Erlaubnis erteilt, wie von deinem Gesundheitsamt angegeben. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 20.11.2016, 20:58