Sehr geehrte Frau Bader, leider habe ich auf die folgende Frage bisher keine Antwort gefunden: § 45 SGB V regelt das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Im Abs. 1 ist geregelt, dass es nur gewährt wird, wenn "eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann". Ist dies irgendwo weiter ausgelegt bzw. gibt es entsprechende Urteile dazu? Entsprechende Anträge werden von Krankenkassen normalerweise "prinzipiell" abgelehnt, wenn einer der Eltern familienversichert ist. Ausnahmen gibt es auf meine mündliche Anfrage bei einer Krankenkasse nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der familienversicherte Elternteil einer Arbeit (nMinijob, Honorar mit festgelegter Arbeitszeit) nachgeht oder diesem explizit Bettruhe verordnet ist. Begründet wird das mit § 45 SGB V Abs. 1. Es besteht die Frage ob z. B. * Eltern mit "normaler Krankschreibung" * Eltern mit vorher vereinbarten Arzterminen * Eltern mit anderen vorher vereinbarten Arzterminen * Schwangere mit vorher vereinbarten Arzterminen und explizitem Ausschluss von (Klein)-Kindern (wie Feindiagnostik, Genetischer Beratung, ...) * Schwangere mit Beschäftigungsverbot * Schwangere mit Risikoschwangerschaft die Betreuung des Kindes übernehmen kann oder das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gewährt werden muss (bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen). Außerdem besteht die Frage, in welchen dieser Fälle eine beantragte Haushaltshilfe gewährt werden muss, oder ob dies nur bei explizit vom Arzt verordneter Haushaltshilfe möglich ist. Vielen Dank für Ihre hoffentlich klärenden Antworten!
von honigbär am 05.03.2014, 12:54