Guten Abend, habe mal eine frage zu denn kindkranktagen wir haben ja eigentlich beide anspruch auf diese tage...
kv darf seine vom arbeitgeber nicht nehmen dem arbeitgeber würde es nicht interessieren ob das kind krank ist...ist denn das überhaupt rechtens? ich gehe auch arbeiten und wollte halt das der kv sich doch mal mit kümmert wenn die kleine krank ist und es sind ja nur 10 tage im jahr...
nun habe ich mich mal schlau gemacht es gibt die möglichkeit das bei der krankenkasse jedes jahr aufs neue zu beantragen oder gibt es die möglichkeit das einmal zu machen und dann bleibt es auch so der kv legt nicht alzu großen werd darauf zumindest habe ich langsam denn verdacht er war davon mehr als angetan das ich sie jedes jahr bekomme...aber das ist mir ein wenig zu umständlich und ich glaube auch nicht das es immer so klappt wie die das von der kasse gemeint hat...vielleicht könnt ihr mir ja einen rat geben oder habt damit erfahrungen gemacht. lg und danke im voraus
von
JanineAlina
am 23.08.2012, 19:49
Antwort auf:
KindKrankTage
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.08.2012