Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Hallo, ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig und wer stellt dieses aus. Die Suche im Netz war leider nicht sonderlich hilfreich und bezog sich auf Beschäftigte beim Zahnarzt. Folgender Fall: Meine Bekannte (Erzieherin) zur Zeit in Elternzeit, hatte geplant im März wieder in ihren Dienst einzusteigen (Elternzeit endet). Sie hat die Möglichkeit ihr 6 Monate altes Kind mitzunehmen. Nun ist es allerdings so, dass sie viel Zeit zum stillen aufwenden muss und ihrer Arbeit oder ihrem Kind nicht gerecht werden könnte und man riet ihr sich ein Still-BV ausstellen zu lassen. Ist das so einfach? Ich hatte im Vorfeld von einen BV in der Stillzeit nichts gehört. Vielleicht können Sie mir darauf eine Antwort geben. Mit freundlichen Grüßen

von FroileinK am 30.01.2019, 01:24



Antwort auf: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Hallo, es gibt Beschäftigungsverbote aufgrund von Stillen. Die werden aber ausgesprochen, wenn auf der Arbeit eine Gefahr für die Milch steht. Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ihre Bekannte hat folgende Ansprüche nach § 7 MuSchG: "Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird." Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 31.01.2019



Antwort auf: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Grundsätzlich ja, in dem vorliegenden Fall fehlen aber Voraussetzungen für ein BV. Den das Kind scheint nicht betreut zu sein, die Arbeitnehmerin fehlt also die wichtigste Voraussetzung für ein BV, nämlich die Arbeitsfähigkeit. Ihr stehen während der Arbeitszeit lediglich Stillpausen in einem bestimmten Umfang zu, mit denen muss sie zurecht kommen. Sie kann nicht in der Arbeitszeit das Kind betreuen um dann andere eben zu vernachlässigen. ist auch ungewöhnlich das die Mutter die Gruppe betreut wo das eigene Kind betreut wird. Eben um solche Probleme zu vermeiden.

von Felica am 30.01.2019, 07:03



Antwort auf: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Als Erzieherin kann man in der Stillzeit arbeiten, ohne dass unverantwortbare Gefährdungen vorliegen. Es kann also kein Still-BV geben. Ihr stehen Stillpausen zu und wenn das nicht reicht, dann muss sie eben Elternzeit nehmen, wie die meisten anderen Mütter das auch tun.

Mitglied inaktiv - 30.01.2019, 08:35



Antwort auf: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Das Kind hat eine Betreuung, eben in selbiger Kita. Ein Still-BV wird nur bei Gefährdung ausgesprochen,so habe ich es verstanden. Deswegen verstehe ich nicht auf welcher Grundlage sie das bekommen sollte. Das einzige was mir dazu einfällt, ist das sie mit Kindern von 0-3 arbeitet und da durch das Wickeln Evtl „gefährdet“ wäre. Aber bei Einhaltung der Hygiene dieses auch nicht ausschlaggebend ist. Bitte versteht mich nicht falsch, ich gönne es ihr , aber ich finde es schon sehr ungerecht.

von FroileinK am 30.01.2019, 21:04



Antwort auf: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Wer sollte ihr den das "Still-BV" (ohne ausreichenden Grund) ausstellen? Ein Arzt scheidet aus, und der Arbeitgeber kann es nicht ausstellen, weil keine Gefährdungen vorliegen, die das rechtfertigen könnten. Wenn der AG möchte, dass sie freigestellt werden soll, kann er das nur auf eigene Kosten machen - die Krankenkasse wird das "Still-BV" auf gar keinen Fall bezahlen. CMV (beim Wickeln und Betreuen von unter 3jährigen) ist weder für die Stillende noch ihr Kind (über die Milch) eine Gefährdung. Das Kind kann sich leichter an den CMV positiven Kleinkindern in der Krippe durch Speichel an Spielzeugen anstecken. Das ist aber gar nicht schlimm.

Mitglied inaktiv - 30.01.2019, 23:40



Antwort auf: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Die Frage ist doch, woher will sie wissen das sie ein Still-BV bekommt. Sie arbeitet doch noch gar nicht. Gefährdung gilt ja auch nicht, denn sie hat das Kind ja selbst zur Krippe angemeldet scheinbar. Sonst würde es dort ja nicht in die Betreuung gehen. Für sie selbst gibt es keinerlei Gefährdung, das ist der Unterschied zu dem vor der Geburt. Es geht bei einem Still-BV lediglich um den Schutz des Kindes. Dinge wie Verletzungsgefahr, Emissionen, Nachtarbeit usw spielt in der Krippe nicht wirklich eine Rolle. Wenn wären es also Kinderkrankheiten und das Argument zieht nicht wenn das Kind selbst als Krippenkind dort angemeldet ist. Was es schon sein muss aus Versicherungstechnischen Gründen. Meine Vermutung, sie malt sich das schön aus und rechnet nun damit. Eine Grundlage durch den AG selbst gibt es aber nicht.

von Felica am 31.01.2019, 08:59



Antwort auf: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Es geht aber beim Mutterschutz in der Stillzeit nicht allgemein um den Schutz des Kindes. Vielmehr soll ermöglicht werden, dass die Mutter (in den Stillpausen) stillen kann, dass die Laktation nicht beeinträchtigt wird, und dass das Kind nicht über kontaminierte Milch geschädigt wird. Kinderkrankheiten oder Krankheiten sind allgemein viel viel weniger bis gar nicht relevant im Vergleich zur Schwangerschaft. Und - wie du richtig sagst - schon gar nicht, wenn das Kind in derselben Einrichtung betreut wird.

Mitglied inaktiv - 31.01.2019, 11:58



Antwort auf: Ist ein Still-BV in allen Berufsgruppen zulässig?

Das vorliegende Problem, dass sie für das Stillen des Säuglings zu viel Zeit braucht und damit der AG nicht klarkommt, kann nicht über ein komplettes BV gelöst werden. Im Zweifelsfall kann die Aufsichtsbehörde festlegen, wieviel Zeit in dem Fall der Frau gewährt werden muss. Wenn das mit dem Arbeitsplatz nicht funktioniert, muss eben eine andere Lösung gefunden werden - Elternzeit verlängern oder unbezahlten Urlaub nehmen.

Mitglied inaktiv - 31.01.2019, 18:50