Hallo Frau Bader
ich plane während der Elternzeit wieder bei meinem Arbeitgeber 20 Stunden/Woche zu arbeiten. Nicht unbedingt auf meinem alten Platz. Denn dort befindet sich meine Schwangerschaftsvertretung.
Ich erhalte keine Elterngeld mehr. Es geht mir um die Rechte, die ich habe.
Ich habe gelesen, dass ich länger als 6 Monate vor der Schawangerschaft fest eingestellt sein muss, um ein Anrecht auf eine Teilzeitstelle während der Elternzeit zu haben.
Ich bin aber nach 5 Monaten schwanger geworden und habe dies rechtzeitig bekanntgegeben.
Woanders wieder habe ich gelesen, dass man mind. 1 Jahr vor der Geburt des Kindes fest eingestellt sein muss.
Könnten Sie mir bitte die aktuellen Voraussetzungen mitteilen, um bei dem jetztigen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit einreichen zu können?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Dorothea Hinz
von
hannover2000
am 25.06.2012, 09:52
Antwort auf:
Kann ich auf Teilzeit während Elternzeit bei meinem Arbeitgeber bestehen?
Hallo,
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.06.2012