Kann der AG die Wochenzahl in der TZ bestimmen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kann der AG die Wochenzahl in der TZ bestimmen?

Guten Tag Frau Bader, könnten Sie mir bitte einen Tipp zu folgendem Problem geben? Ich habe zu Beginn der EZ einen Antrag auf TZ (nicht während EZ, sondern "echte" TZ) gestellt. Ich arbeite in 12h Schichten. Es gibt verschiedene TZ Modell, wobei ich eines in dem TZ Vertrag wählen musste. Ich wollte gern auf 28h reduzieren mit einer Verkürzung der AZ bei allen Schichttagen. Mein AG hat bis heute keine Zu- oder Absage schriftlich erteilt. Ich hatte nur ein Gespräch mit meinem Chef. Am Sonntag ist die 4W Frist (zum Ende der EZ) um und danach wäre der TZ Antrag vom AG angenommen. Nun teilt mir mein Chef mit, dass er nur TZ mit einem anderen Modell wünscht, wo ich 33h gehen müsste und wo einige Tage verkürzt und einige Tage voll zu arbeiten sind. Frage 1: Wenn ich bis Sonntag nichts schriftliches habe, gilt dann der ursprüngliche TZ Antrag mit "meinem" Wunschmodell (28h) als angenommen? Frage 2: Wenn nur der TZ Antrag als "generell" angenommen gilt, habe ich dann kein Recht auf mein Modell zu bestehen? Bzw. hat der AG überhaupt das Recht zu sagen, nur dieses Modell oder keins? In meinem VZ Arbeitsvertrag sind die Arbeitszeiten nicht festgeschrieben. Wir haben Schichten rollierend von 6 bis 18 bzw 7 bis 19. Vielen Dank im Voraus Sabine

von honey_bee01 am 09.08.2017, 12:57



Antwort auf: Kann der AG die Wochenzahl in der TZ bestimmen?

Hallo, wir reden von TZ außerhalb der EZ. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Der Arbeitnehmer muss notfalls seinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gerichtlich verfolgen. Der AG hat sich nicht schriftlich geäußert. Im übrigen muss er betriebliche gründe angeben. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.08.2017