Kann AG den vertrag nach erziehungszeit befristen,obwohl er unbefristet war?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kann AG den vertrag nach erziehungszeit befristen,obwohl er unbefristet war?

Hallo Frau Bader, jetzt wirds kompliziert. ;-) im juli 2010 hatten wir eine praxisübernahme, der neue chef hat uns alle übernommen (hatte einen unbefristeten Vertrag) bin im oktober 2010 schwanger geworden. haben 3 Jahre elternzeit vereibart. = bis mai 2014 soll jetzt ab september 2013 teilzeit beschäftigt werden. Allerdings hat er mir einen befristeten vertrag ausgestellt. (1 jahr) Habe noch nichts unterschrieben!!! Darf er das??? Was wäre wenn ich bis zum ende der elternzeit (mai 2014) erneut schwanger werden würde??? Wird die elternzeit dann nochmal verlängert??? Oder kann er mich dann kündigen?? Wäre ihnen echt dankbar, wenn sie meine Fragen beantworten könnten. LG

von hase050505 am 05.07.2013, 23:21



Antwort auf: Kann AG den vertrag nach erziehungszeit befristen,obwohl er unbefristet war?

Hallo, er kann zusätzlich einen befristeten vVertrag machen, wobei da drin stehen sollte, dass der alte Vertrag später wieder auflebt. In einer neuen SchwS kann man nicht kündigen. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.07.2013



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