Frage:
Guten Tag!
Ein halbes Jahr vor Ende meiner Elternzeit erfolgte ein Gespräch mit meinem Arbeitgeber. Ich soll ich Zukunft nur Teilzeit arbeiten an einem 40km weit entfernten Standort in einer deutlich untergeordneten Tätigkeit.
Vor meiner Elternzeit war ich Vollzeit als Abteilungsleitung tätig.
Nun soll ich als normale Angestellte mit ca 60% der Stunden arbeiten. Der Stundenlohn soll *natürlich* der neuen Tätigkeit angepasst werden und einen neuen Vertrag mit komplett neuen Bedingungen soll ich auch unterschreiben.
Mein Wunsch war auch schon vor der Elternzeit bereits wieder Vollzeit in meinen alten Job zurückzukehren.
Grundsätzlich ist mir klar, dass mein Arbeitgeber das so nicht darf. Allerdings behauptet er keine Vollzeitstelle in 50km Umkreis zu haben.
Wie verhalte ich mich nun am geschicktesten? Das bisherige Angebot konnte ich ablehnen, da ich dafür hätte meine Elternzeit verkürzen müssen.
Laut der Personalabteilung habe ich weiterhin Anspruch auf eine gleichwertige Stelle, müsse das aber mit meinem Vorgesetzten selber klären.
Mfg
von Calpurnia am 08.09.2017, 18:06 Uhr

Antwort auf:
Jobrückkehr nach Elternzeit in Vollzeit
Hallo,
Sie haben Anspruch auf den alten Arbeitsplatz o etwas vergleichbares zu gleicher Bezahlung.
Wo Sie einzusetzen sind, regelt der Vertrag - wahrscheinlich darf der AG Sie auch 40 km entfernt einsetzen.
Ganz ehrlich? Der will Sie loswerden.
Also bestehen Sie auf Ihrer rechtlichen Ansprüche.
Liebe Grüße
NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.09.2017
Antwort auf:
Jobrückkehr nach Elternzeit in Vollzeit
Hallo,
Du hast Anspruch nicht nur auf gleichwertige bezahloung, sondern auch auf eine gleichwertige Tätigkeit (was wichtig ist für den Lebenslauf!).
PUNKT
Als Mutter/Vater muss man sich eben genau deswegen lange im Voraus festlegen, damit der AG planen kann und weiß wann welcher Arbeitsplatz zur verfügung stehen muss.
Anscheindend ist DAS Deinem AG nicht gelungen, das kann aber nicht Dir angelastet werden.
Und nein, der Vorgesetzte muss da snicht mir DIR klären, sondern mit HR.
Lass Dich nicht rumschubsen und Du musst nichts zu deinen Aufgaben machen die nicht die Deinen sind.
U. a. eben Personalplanung.
LG
D
von desireekk am 08.09.2017
Antwort auf:
Jobrückkehr nach Elternzeit in Vollzeit
Wenn Sie die Elternzeit planmäßig beenden, muss Ihr AG Ihnen eine gleichwertige Stelle (ähnliches Tätigkeitsfeld, gleiche Bezahlung, gleiche Stundenzahl, gleiche hirarchische Stellung) bereit halten.
Über 60% der Stunden mit dementsprechend weniger Lohn, weiterem Arbeitsweg und "Downgrade" zum Angestellten müssen Sie nicht Mal diskutieren.
Wie bereits geschrieben, war es die Aufgabe Ihres AG (bzw. der Personalabteilung) korrekt zu planen indem man z.B. Ihre alte Stelle nur befristet vergibt.
Wobei die Frage aufkommt, woher man jetzt weiß, dass in einem halben Jahr keine nähere Stelle für Sie zur Verfügung steht?
Sie müssen kein neues Angebot annehmen und auch Nichts persönlich klären mit Vorgesetzten.
Teilen Sie Ihrem AG Ihren Standpunkt mit, noch hat man ein halbes Jahr Zeit Sie wieder ordentlich einzuplanen.
von Kristiiin am 09.09.2017
Antwort auf:
Jobrückkehr nach Elternzeit in Vollzeit
Ach ja, sollte der AG dir nach der EZ kündigen - was ja nicht gerade unwahrscheinlich ist nach dem was er jetzt schon abzieht, darf er das frühstens am ersten Arbeitstag und muss dann natürlich bis zum geltend werden diese weiter bezahlen. Also Kündigungsfrist auch schon mal anschauen.
Und, ich würde dann auch Kündigungsschutzklage einreichen. Hast dann 2, IMO sogar 3 Wochen zeit wenn du diese bekommst. dagegen vorzugehen. In der regel enden diese dann meistens nicht vor Gericht sondern man einigt sich schon vorher, heißt es kann eine höhere Abfindung dabei heraus springen. Der AG dürfte nämlich ziemlich sicher vor Gericht verlieren das er wirklich hätte entsprechend planen MÜSSEN. Er muss dich zu den Konditionen einstellen wieder nach der EZ die in deinem Vertrag stehen. Also gleiche AZ, vergleichbare Position und je nachdem was als Dienstort steht ist evtl sogar auch das festgelegt. Auch Arbeitszeiten entsprechend dem was festgelegt ist. Falls da nichts festgelegt ist, würde ich das noch einmal prüfen lassen was du erfüllen musst und was nicht. da würde sich der Gang zum Anwalt für Arbeitsrecht lohnen.
Wegen Kündigungsschutzklage - da wird wahrscheinlich auch das Arbeitsamt drauf pochen. Die sehen das nämlich sonst gerne als Sperrgrund weil die davon ausgehen, jeder der zu Unrecht gekündigt wird geht natürlich auch dagegen vor. Nur der der sich was hat zuschulden lassen, würde da nicht gegen klagen - so die häufige Begründung von denen.
von Danyshope am 11.09.2017

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