Informationspflicht ggü. Kindsvater

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Informationspflicht ggü. Kindsvater

Hallo Frau Bader, ich bin vom Vater meiner Tochter getrennt seit diese drei Monate alt ist (ich habe das alleinige Sorgerecht). Es gab eine Umgamgsverhandlung und ihm wurde ein geschützter Umgang zugesprochen (er hat Drogenprobleme). Er hat auch die Auflage erhalten, dass er mich nicht mehr per WhatsApp kontaktieren darf, sondern nur per E-Mail - Grund dafür ist, dass er mich mit Nachrichten "bombardiert" hatte, in denen es nicht um die Tochter, sondern um "uns" ging. Nun sendet er mir E-Mails - fragt aber denen wieder nicht direkt nach seiner Tochter, sondern immer nach "uns". Ich soll ihm bspw. am Mittwoch schreiben, was "wir" am Wochenende gemacht haben. Oder er schreibt Abends um 21 Uhr und fragt, ob ich das Kind schon ins Bett gebracht hätte und schon im Bett liege... Sind das Fragen, die ich beantworten muss? Gibt es eine allgemeine Regelung, welche Informationen ich geben muss? Vielen Dank im Voraus.

von Alena22 am 04.03.2021, 08:57



Antwort auf: Informationspflicht ggü. Kindsvater

Hallo, er hat Anspruch auf grundlegende Informationen (§ 1686 BGB). Das beinhaltet Entwicklung und Befinden des Kindes sowie wesentliche Ereignise. Dabei muss, wie der BGH entschieden hat, kein Tagebuch geführt werden sondern überschlägige Informationen erteilt werden. Regeln Sie, dass SIe VON SICH AUS Infos geben, wenn es Neuigkeiten gibt (zB U-Untersuchung) und er aufhören soll, Sie zu belästigen. Nur ein entspanntes Verhältnis der Eltern führt zu einem entspannten Verhältnis auch für die Kinder. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.03.2021



Antwort auf: Informationspflicht ggü. Kindsvater

Auch der nicht-sorgeberechtigte Vater hat ein Recht auf Informationen über sein Kind. festgeschrieben ist das Recht in § 1686 BGB, wenn Du nachlesen willst. Das heißt aber nicht, dass täglich die banalsten Fragen im Stundentakt beantwortet werden müssen. Es gibt dann im Zweifel auch eine gerichtliche Entscheidung darüber, was und wie oft der Vater an Informationen bekommt. So zB zwei Mal im jahr einen Bericht mit Infos über die Kinder wie Freizeitinteressen, Zeugnisse etc. Da aber hier ja der Vater grundsätzlich Umgang hat, kann er das Kind einfach selber fragen. Und mehr als das, was im oben geschilderten Fall, bei dem gar kein Umgang stattfand, geschuldet war, wirst auch Du nicht liefern müssen. Wann das Kind ins Bett geht, was es isst und wie ihr die WEs verbringt geht den Vater nichts an.

von Berlin! am 04.03.2021, 09:09



Antwort auf: Informationspflicht ggü. Kindsvater

Moin, nix musst du, der spinnt doch wohl. Schreib ihm eine!!!! mail, in der du ihm anbietest, alle 14 Tage einen kleinen "Bericht" zu schreiben wenn es Neuigkeiten gibt die das Kind betreffen. Also nach dem Motto: "Schantalle-Veronika geht jetzt zum Basketball, das mach ihr viel Freude" oder "wir waren beim Orthopäden, Justine-Penelope benötig wegen Plattsenkspeizfüßen Einlagen" Alltagskleinigkeiten (also wer wann wohin einen Auslug macht, wie der Stuhlgang ar und wann wer ins Bett geht geht ihn nix an.) Wenns keine wichtigen Infos gibt, gibt dann gibts keine mail. Lass dich nicht so einspannen. floe

von la-floe am 04.03.2021, 09:13



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