Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Hallo, ich befinde mich seit gestern im individuellen Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Heute habe ich erfahren, dass meine Firma in Kurzarbeit geht. Ich weiß nicht wann oder wie lange. Bekomme ich jetzt trotzdem mein normales Gehalt, oder wirkt sich die Kurzarbeit auch auf mein Gehalt aus? Wenn ich den Text bei § 11 MuSchG, Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten richtig verstanden habe, hat die Kurzarbeit keine Auswirkungen. Ist das so richtig? Danke vorab für die Antwort.

von Cani33 am 18.03.2020, 19:22



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Hallo, wenn es nicht im Tarifvertrag/ Arbeitsvertrag/ Betriebsvereinbarung andrs geregelt ist (was eher selten der Falls ein dürfte) gilt es für alle. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.03.2020



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Die Frage wurde schon gestellt und Frau Bader hat sie beantwortet: du bekommst dann auch nur Kurzarbeitergeld. Sonst wärst du ja mit der Schwangerschaft bevorteilt

Mitglied inaktiv - 18.03.2020, 19:28



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Das ist wo nachzulesen?

von Cani33 am 18.03.2020, 21:06



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Lohnfortzahlung Bestehen generelle oder individuelle Beschäftigungsverbote, darf das keine finanziellen Nachteile für die werdende Mutter zur Folge haben. Das heißt, der Arbeitgeber muss das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft, einschließlich Schicht-und Überstundenzuschläge, weiter bezahlen. Lohnerhöhung Verdiensterhöhungen, zum Beispiel durch Tarifabschlüsse, müssen auf jeden Fall weiter gegeben werden. Unverschuldete Verdienstkürzungen hingegen, zum Beispiel durch Kurzarbeit, bleiben unberücksichtigt. Wenn ich danach gehe, muss ich mein normales Gehalt weiter bekommen. Ich wende mich aber zusätzlich an unseren Betriebsrat

von Cani33 am 18.03.2020, 21:33



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

und wenn dein AG kurzarbeitergeld zahlt erhälst du natürlich auch welches. du hättest sonst eine vorteil. schau bitte ein paar fragen weiter unten, da wurde genau das gleiche gefragt. wenn du ohne bv jetzt kurzarbeitergeld bekommen würdest, bekommst du das logischweise mit bv eben auch. da kann dir der betriebsrat nichts anderes dazu sagen, da es geltendes recht ist.

von mellomania am 18.03.2020, 21:52



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Hier der zitierte Link aus dem anderen Post an *Noah...* Da die Kurzarbeit nicht durch deine Schwangerschaft entsteht, sondern allgemein für alle gilt, ist der damit verbundene Einkommensverlust nicht durch ein BV auszugleichen. siehe unter Anderem hier: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/9230 "Die nach dem Mutterschutzgesetz zur Entgeltsicherung dienenden Vorschriften sollen die unter Mutterschutz stehende Arbeitnehmerin vor Nachteilen aus ihrer Mutterschaft schützen, nicht jedoch eine Verdienstsicherung bringen, die sich unabhängig von sonstigen Entwicklungen des Arbeitsverhältnisses im Betrieb ergibt."

Mitglied inaktiv - 18.03.2020, 22:45



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Dein kopierter Text bedeutet: Wenn du vor der Schwangerschaft Kurzarbeitergeld bekommen hättest, jetzt aber wieder normal, würde das Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt bei der Berechnung dessen, was du jetzt im BV bekommst. (Sonst wärst du ja benachteiligt, weil du ohne Schwangerschaft bzw ohne BV ja wieder normales Gehalt kriegen würdest) Es gilt immer: man bekommt das, was man auch ohne BV bekommen würde. In deinem Fall jetzt also das Kurzarbeitergeld. Sonst hättest du ja wiederum einen Vorteil durch die Schwangerschaft.

von -Talia- am 19.03.2020, 08:16



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Da bin ich ja froh, dass ich mich bei unserem Betriebsrat erkundigt habe. In meinem Betrieb gibt es für diesen Fall eine Betriebsvereinbarung, die schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, aus der Kurzarbeit ausschließlich um finanzielle Einbußen zu verhindern. Hab das ganze jetzt auch schriftlich per Mail bekommen, das mich das nicht betrifft

von Cani33 am 19.03.2020, 10:24



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Bekommt man dann im BV auch Kurzarbeitsgeld von der Agentur für Arbeit (obwohl man dann ja gar nicht in Kurzarbeit ist) oder muss der AG einem die Summe aus geringerem Gehalt + Kurzarbeitsgeld fortzahlen? Die Frage stelle ich mir gerade, da ich nicht weiß, wie das Elterngeld dann berechnet wird. Bei der 2. Variante wäre es ja besser für die Schwangere.

von danni4982 am 19.03.2020, 15:23



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Die Antwort ist nicht ganz richtig Habe heute mit Agentur für Arbeit für Arbeitgeber gesprochen.. Aok... Techniker kk... Und barmer.... Es gibt dazu noch keine Regelungen weil es eine Ausnahmesituation ist... Es wird noch alles besprochen und sie hoffen das sie bis zur 14 kw die Antwort darauf haben Das ist der aktuelle Stand

von Schwabbel am 23.03.2020, 10:12



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Hallo. Gibt es jetzt eine Antwort von AOK oder Arbeitsagentur?

von Corey am 24.03.2020, 08:52



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Hallo, also ich habe das gleiche Problem. Seit 14.01.2020 in betrieblichen BV. Jetzt soll zum 01.04. Kurzarbeit eingeführt werden wg Corona. Habe dann argumentiert, dass ich das nicht verstehe, weil meine Aufwendungen werden ja von der Krankenkasse bereits übernommen. Und ich hätte dann jetzt Lohn-Ausfälle und in der Elternzeit dann auch wieder... Darauf hin habe ich nun mit der Agentur gesprochen und dem BAMS Bundesministerium für Arbeit und Soziales, was die Neuerung in der Krise hierzu ganz oben herausgibt und steuert. Die waren super nett und bestätigten meine Annahme VOLLKOMMEN. Schwangere im BV sind hierzu geschützt (egal ob betriebliches BV oder individuelles), sie sind von der Kurzarbeit ausgeschlossen. Denn diese haben keinen Arbeitsaufall der nun in Kraft treten kann, für welchen KA beantragt werden müsste, denn dieser ist bereits mit der BV in Kraft getreten und geregelt über Mutterschutzlohn und Erstattung der Krankenkasse. Insofern nichts unterschreiben und keine Angst haben, der Mutterschutzlohn muss ohne Einbußen weiterhin gezahlt werden wie bisher. Die Dame sagte man kann den Arbeitgeber immer gerne auf die BAMS verweisen. Dort können Sie die selbe Info bekommen. Hier für bundesweit die kostenlose Bürgerhotline BAMS Arbeitsrecht dazu- Mo-Fr 08-20 Uhr 030 221 991 004 Habt trotz allem eine wunderschöne SS, bleibt alle gesund und eine Sorge weniger zu diesen Zeiten.

von Dania2020 am 25.03.2020, 10:06



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Hallo zusammen, ich bin in einer ähnlichen Situation. Ich komme gerade vom Frauenarzt, der mir ein individuelles absolutes Beschäftigungsverbot ausgestellt hat, da bei mir eine akute Zytomegalieinfektion diagnostiziert wurde. Nun mache ich mir Gedanken, da ich hörte, dass auch bei mir auf der Arbeit bald Kurzarbeit eingeführt werden soll. Bisher war ich nur krankgeschrieben und erhielt Krankengeld. Weiß jemand wie das nun im BV weiterläuft? Von wem erhalte ich Geld? Und kann die Aussage von meiner Vorrednerin noch jemand bestätigen oder habt ihr andere Informationen?

von Sinjaleh am 26.03.2020, 12:47



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Hallo alle miteinander, leider betrifft mich dieses Thema auch ich befinde mich seit November im BV und mein AG schickte mir auch so eine Vereinbarung mit der KA die ab 1.4. laufen beginnen soll! Ich hatte mit einer Anwältin telefoniert die meinte das ich als Schwangere nicht bevorzugt und benachteiligt werden durfte d.h. wenn es meinen Kollegen so ergeht dann mir auch, wenn ich diese Vereinbarung nicht unterzeichnen würde, könnte ich im Nachgang deswegen gekündigt werden, denn wenn bis zum ET irgendwas schief geht mit der kleinen (man will es nicht hoffen) bin ich in keinem Kündigungsschutz mehr und mir würde mit der Kündigung gedroht... nun weiß ich nicht was ich machen soll weil ja oben geschrieben wurde das man es nicht unterschreiben soll! Es muss bis 31.3. beim AG vorliegen.

von Steffi B am 27.03.2020, 13:25



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Ich habe heute früh auch beim BMAS angerufen und mir haben sie auch gesagt, dass wir als Schwangere im Beschäftigungsverbot geschützt und nicht betroffen sind. Ich habe meinen AG die Telefonnummer gegeben, damit er dort selbst anrufen kann und das haben sie jetzt gemacht und es funktioniert. Icb bekomme mein Gehalt normal weiter.

von L_999 am 30.03.2020, 08:40



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