Hallo Fr. Bader,
Kurz meine Situation:
Ich bin seit Nov. 2012 bis Nov 2015 bei meinem Arbeitgeber in Elternzeit (unbefristeter Vertrag)
mit Genehmigung dieses Arbeitgebers arbeite ich seit Nov 2013 bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit (16 Std, befristeter Vertrag bis August 2015)
nun bin ich wieder schwanger vorraussichtlicher Entbindungstermin 9 März 2015
Meine Fragen:
- muss ich die laufende Elternzeit beenden um Mutterschaftsgeld bzw zu erhalten?
- liegt mein Teilzeitgehalt für das Mutterschaftsgeld zu Grunde?
- wer zahlt den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
-bei wem muss ich Elternzeit für das Kind, das im März geboren wird beantragen?
-muss ich die Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt kündigen, oder kann ich den Vertrag einfach auslaufen lassen?
Danke schonmal im Vorraus!!!!
von
Honeymoon321
am 16.07.2014, 14:17
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger, in Teilzeit bei anderem Arbeitgeber
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Zuständig ist also Ihr alter Ag. Beim neuen AG müssen Sie die TZ unterbechen/ beenden
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.07.2014