Hallo Frau Bader,
bin momentan in Elternzeit, wollte ab 1ten Geb von Sohn wieder arbeiten, mündlich vereinbart waren ca. 20Stunden pro Wo, also am 20.11.13,
jetzt bin ich wieder schwanger was ich AG schon mitgeteilt habe und das ich zum 20.11.13 dann nicht anfangen kann. Hatte vor 1ter Geburt BV bei Vollzeit.
Errechneter Entbindungstermin wäre von Baby 2- 12.03.14, bin also ca ab 28.Januar 14 in Mutterschutz.
Das wären 2 Monate ohne Einkommen.
1. Gibt es eine Möglichkeit gleich wieder in BV zu gehen? Und wieder Ersatz-Lohn zu erhalten.
2. Bekomme ich im 2ten Mutterschutz wieder Lohn wie bei Erstem Baby von AG und KK? Oder dann weniger? Muss ich das schriftlich beantragen bei AG?
3. Hatte auch noch einen 400Euro Neben-Job gilt das bei diesem genauso?
Danke schon mal für ihre Antwort
VG HannesMama12
von
HannesMama12
am 27.10.2013, 21:09
Antwort auf:
In Elternzeit/geld wieder Schwanger-was ist dazwischen?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.10.2013