Frage: Höhe Urlaubsanspruch

Hallo Frau Bader, Wenn man in Teilzeit im Rahmen der Elternzeit arbeitet bekommt man dann Urlaub und wenn ja in welcher Höhe wie ursprünglicher Vertrag oder gibt es dann "nur" die gesetzlichen Urlaubstage (5 Tage Woche verkürzt) Und wenn man noch Urlaub hat vor dem Mutterschutz wann kann man den nehmen am Ende der Elternzeit oder während der Elternzeit/Teilzeit. Es ist ja ein Urlaub aus der vollen Arbeitszeit? Gruß Elve 33

von Elve33 am 22.02.2017, 16:42



Antwort auf: Höhe Urlaubsanspruch

Hallo, grundsätzlich gilt die vertragliche Urlaubsregelung. Wenn man jedoch nur zum Beispiel drei Tage arbeitet, anstelle von fünf, hat man natürlich reduzierten Urlaubsanspruch. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.02.2017



Antwort auf: Höhe Urlaubsanspruch

Wie viele Tage Urlaub man hat hängt davon ab an wie vielen Tagen man arbeitet. Nicht an der Stunden die man dann innerhalb der EZ arbeitet. Sprich, wenn Du vorher an 5 Tagen je 8 Std gearbeitet hast und dann 30 Tage Urlaub hattest, dann hast Du die 30 Tage auch dann, wenn Du jetzt 5 Tage arbeitest aber jeweils nur 4 Std pro Tag. Nur das Du dann eben auch nur für 4 Std Urlaubsgeld bekommst, nicht für 8 Std. Arbeitest Du in der EZ dagegen nur an 2 Tagen die Woche, dann gibt es eben die 30 Tage umgerechnet auf 2 Arbeitstage was dann einem Urlaubsanspruch von 12 Tagen entspricht. An den anderen Tagen der Woche muss Du ja keinen Urlaub einreichen weil du an diesen ja auch nicht arbeiten würdest. Arbeitest Du innerhalb der ET bei deinem eigentlichen AG, dann müssen die grundlegenden "Eckdaten" Deines Vollzeitvertrages auf die Teilzeit umgerechnet werden, Urlaubsanspruch genauso wie Stundenentlohnung, Urlaubsgeld usw. Außer man schließt mit dem AG einen Vertrag ab bei dem man auf diese Dinge verzichtet. Viele meinen ja wenn sie zB einen anderen Job als sonst beim AG machen, dürfte der sie schlechter stellen - ist aber nicht so. es sei den man verzichtet eben auf sein recht. Unwissenheit schützt da halt nicht. Und Urlaub aus vor der EZ bleibt erhalten, man erwirbt - wenn man es "richtig macht" innerhalb der EZ eine eigenständigen Urlaubsanspruch. Den Urlaub aus der VZ kann man dann nach der EZ nehmen - denn faktisch ruht der VZ-Vertrag in der EZ ja. Einige rechen es auch um, also den aus der VZ auf TZ, aber das muss man nicht machen. Bietet sich halt an wenn man nach der EZ auch weiterhin in TZ bleibt.

Mitglied inaktiv - 22.02.2017, 19:41



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