Höhe Elterngeld - Bemessungsgrundlage

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Höhe Elterngeld - Bemessungsgrundlage

Hallo Frau Bader, zur Berechnung des EG habe ich folgende Frage: Bis Juni 2017 habe ich eine Umschulung (ALG1) gemacht und bin im Juli schwanger geworden. Seit Juli habe ich eine unbefristete Anstellung, bei der ich jedoch nicht so wirklich super verdiene. Der Geburtstermin ist Mitte März, Mutterschutz beginnt End Juni 2018. Jetzt habe ich gelesen, dass die 12 Monate vor der Geburt für die Höhe des Elterngeldes genommen werden und im Elterngeldrechner wird mir als Bemessungszeitraum März 17 bis Februar 18 angegeben. Allerdings habe ich auch gelesen, dass die Zeit des Mutterschaftsgeldes nicht mit angerechnet wird. Das würde dann ja bedeuten, dass ich den Februar nicht mehr dazugerechnet bekäme und somit nur auf 7 Monate von Juli bis Januar käme anstatt wie bisher von mir gedacht auf 8 Monate?! Irgendwie verstehe ich das nicht so richtig. Ist es auch möglich, noch einen Monat länger zu arbeiten, auch wenn da eigentlich der Mutterschutz schon beginnen würde? Vielen Dank und viele Grüße Kathie

von kathie1980 am 29.10.2017, 15:19



Antwort auf: Höhe Elterngeld - Bemessungsgrundlage

Hallo, aalso mit ihren Fristen stimmt es hier nicht so ganz, der Mutterschutz kann ja nicht Ende Juni 2018 beginnen, wenn der Geburtstermine viel früher ist. grundsätzlich werden die letzten zwölf Monaten vor der Geburt genommen, Monate, in denen sie Mutterschaftsgeld beziehen, werden ausgeklammert, hierauf können Sie aber auch verzichten. Und auch arbeiten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.11.2017



Antwort auf: Höhe Elterngeld - Bemessungsgrundlage

klar, du kannst auf dein eigens risiko VOR der geburt länger arbeiten und somit den mutterschutz verkürzen. ob der arbeitgeber da mitmacht ist die andre frage. nach der geburt ist nix drehbar, da ist der mutterschutz gesetzt

von mellomania am 29.10.2017, 15:54



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