Hallo Frau Bader,
ich habe hier bereits einiges über das Elterngeld gelesen, möchte aber zur Sicherheit meine Situation schildern: Meine 1. Tochter kam am 29.01.15 Welt, meine Elternzeit beträgt 2 Jahre und ebenso Splitten des EGs auf 2 Jahre. Jetzt bin ich gerade frisch wieder schwanger und Entbindung dürfte dann 14.2.17 sein. Mein Mutterschutz würde dann ja in der noch-Elternzeit beginnen: was muss ich hierbei beachten und wie würde sich das neue Elterngeld zusammensetzen? Der minimale Satz von 300€ oder würden Zeiten vorher berücksichtigt, sprich Monate vor dem 1. Kind?
Ich bedanke mich und freue mich über eine Antwort
von
Heinz-Gerda2016
am 28.06.2016, 16:36
Antwort auf:
Höhe Elterngeld 2. Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.06.2016
Antwort auf:
Höhe Elterngeld 2. Kind
Das gibt 375€.
300€ Mindestsatz und bis Januar 2018 noch 75€ Geschwisterbonus.
von
Sternenschnuppe
am 28.06.2016, 17:26