Beschäftigungsverbot aufgrund von stillen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot aufgrund von stillen

Guten morgen ich bin bis nächste Woche noch in elternzeit, dann wird mein sohn ein jahr der wird noch voll gestillt, da er kein wirkliches interesse an essen zeigt ich arbeite in der amb Pflege und laut muschu darf ich viele Tätigkeiten nicht machen jetzt will mich meine AG kündigen , für 3 monate freistellen und in der zeit könnte ich mir ja ne AU nehmen .... Sie muss mir doch ein beschäftigungsverbot aussprechen, wenn sie meinen Arbeitsplatz nicht nach dem muschu einrichten kann oder mir ne alternative anbieten kann oder ? Lieben dank daniela

von anta300 am 01.07.2015, 10:31



Antwort auf: Beschäftigungsverbot aufgrund von stillen

Hallo, auch beim Stillen? Sie dürfen doch nur Dinge nicht machen, die das Kind gefährden, zB mit Chemikalien hantieren. Aber in der Pflege ist das doch unproblematisch? Oder besteht Ansteckungsgefahr? Schwer heben etc geht - im Gegensatz zu vor der Geburt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.07.2015



Antwort auf: Beschäftigungsverbot aufgrund von stillen

Ja, so ist es. Hattest Du nur ein Jahr Elternzeit angemeldet ?

von Sternenschnuppe am 01.07.2015, 11:07



Antwort auf: Beschäftigungsverbot aufgrund von stillen

Ja , aus finanziellen Gründen

von anta300 am 01.07.2015, 11:09



Antwort auf: Beschäftigungsverbot aufgrund von stillen

Bin in der amb Pflege alleine unterwegs muss die teilweise schwerst pflegefälle alleine tragen heben lagern und ob einer von denen zb hepatitis oder mrsa hat weiß man auch nicht immer beim spritzen und verbandswechsel besteht Infektionsgefahr weiter steht im muschu , dass ich sonn und Feiertage sowie von 20-6 uhr nicht arbeiten darf und sie muss mir tgl eine std zum stillen frei geben

von anta300 am 01.07.2015, 17:28



Antwort auf: Beschäftigungsverbot aufgrund von stillen

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=3549 "Die Beschäftigungsverbote während der Stillzeit sind nur auf Dauer der Stillzeit begrenzt. Nach dem Abstillen verlieren sie automatisch ihre Gültigkeit. Nochmals ist zu betonen, dass die Arbeitnehmerin verpflichtet ist, den Arbeitgeber über Abstillen zu benachrichtigen. Eine zeitliche Begrenzung der Stillzeit ist zwar im Gesetz nicht vorgegeben, aber aus medizinischen Gründen wird es maximal auf 1 Jahr nach der Entbindung begrenzt. " Klingt für mich so als wäre das nur möglich bis zum 1. Geburtstag des Kindes.

von Soie am 01.07.2015, 20:03



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