Rechtsschutz könnte hier aber ggf. nicht greifen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rechtsschutz könnte hier aber ggf. nicht greifen

Manche Rechtsschutzversicherungen würden hier die Haftung ablehnen, da es im weiteren Sinne mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat und dieses in vielen Policen ausgeschlossen ist. Solche Fälle hatten wir schon ... dann gibt er erstmal einen Rechtstreit um die Einstandpflicht der Rechtschutzversicherung. Daher erstmal genau die Police prüfen. Und ACHTUNG: Krankenkassentitel können unter Umständen direkt vollstreckbar werden nach Ablauffrist der Einspruchsfrist. Dann kann die Krankenkasse daraus unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben. Also Umbedingt die Fristen beachten.

Mitglied inaktiv - 24.12.2016, 08:31



Antwort auf: Rechtsschutz könnte hier aber ggf. nicht greifen

Es geht aber gar nicht um einen direkten Streit zwischen Arbeitnehmerin und Krankenkasse, da der Arbeitgeber im BV die Lohnfortzahlung in Vorkasse weiterführt und bei der KK den Erstattungsantrag stellt. Da das Attest falsch ausgestellt wurde, wurden die Löhne falsch gezahlt und der AG muss die zuviel gezahlten Löhne von der Arbeitnehmerin zurückverlangen. Die Krankenkasse zahlt dann nach der 6. Woche Krankengeld an die Arbeitnehmerin. Es ist ganz normal, zuviel gezahlte Löhne zurückzuzahlen, besonders wenn der Irrtum noch im selben Kalenderjahr auffällt und eingefordert wird. Wenn die werdende Mutter nicht zurückzahlt, würde ich als Arbeitgeber einfach die Summe vom künftigen Mutterschaftsgeld-Zuschuß einbehalten, dann ist die Sache geregelt.

Mitglied inaktiv - 24.12.2016, 09:25