Habe ich Anspruch auf Jahressonderzahlung in Geburtsjahr vom 2. Kind

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Habe ich Anspruch auf Jahressonderzahlung in Geburtsjahr vom 2. Kind

Hallo Frau Bader. Ich hatte bei meinem Arbeitgeber Elternzeit bis 31.03.2014 fuer mein 1. Kind beantragt. Da ich erneut schwanger wurde habe ich die Elternzeit zum 02.03 2014 abgebrochen. Vom 03.03.bis 17.06.2014 war ich im Mutterschutz und mein Arbeitgeber bezahlte mir den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Geburt des 2. Kindes 22.04.2014. Jetzt bin ich seit 18.06.2014 wieder in Elternzeit. Vorraussichtkich bis 30.04.2015. Jetzt zu meiner eigendlichen Frage. Habe ich dieses Jahr ein Anspruch auf Jahressonderzahlung? Mit freundluchen Gruessen

von sisa669 am 06.12.2014, 13:17



Antwort auf: Habe ich Anspruch auf Jahressonderzahlung in Geburtsjahr vom 2. Kind

Hallo, Der EuGH hat bei der Gratifikation unterschieden: Nicht zulässig ist es, wenn ein AG AN komplett von Gratifikationen (Wie zB Weihnachtsgeld) ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten/ BVs zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll. Anders hingegen kann einer Frau in EZ die Gewährung einer solchen Gratifikation verweigert werden, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet. Soll die Gratifikation also die in Vergangenheit erbrachte Leistungen belohnen, kann Ihnen die Gratifikation bzw. der durch Arbeit „verdiente“ Anteil hieran nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil Sie sich im Auszahlungszeitpunkt in keinem aktiven Arbeitsverhältnis befunden haben. In Ihrem konkreten Fall ist der Erfolg einer möglichen Klage voraussichtlich davon abhängig, den vom Arbeitgeber verfolgten Zweck der Sonderzahlung zu ermitteln. Hier sind die Umstände und ggf. Mitteilungen des Arbeitgebers sowie der Arbeitsvertrag im Übrigen zu werten. Ist der Zweck nicht bestimmt, ist er durch Auslegung zu ermitteln. Eine abschliessende Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten ist hier leider aufgrund dieser unbekannten Umstände nicht möglich. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.12.2014



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