Frage: Guten Tag Frau Bader

Guten Tag Frau Bader Wenn ich nach einem Jahr Elterngeldbezug und einem Jahr ohne Einkommen (bei 2 Jahren Erziehungsurlaub) ein weiteres Kind erwarte, wie hoch ist dann mein Elterngeld? Steht mir derselbe Betrag wie bisher oder nur der von Mindestsatz von 300€ zu? Steht mir ein Geschwisterbonus zu? Und wie verhält es sich mit dem Mutterschutz? Ich freue mich wenn Sie mir weiter helfen können. Vielen Dank im voraus! Tami

von Tami14 am 21.01.2015, 14:43



Antwort auf: Guten Tag Frau Bader

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.01.2015



Antwort auf: Guten Tag Frau Bader

Kommt das zweite Kind rund um den 2. Geburtstag des ersten Kindes und man war zwischendurch nicht arbeiten, dann bekommt man nur den Mindestsatz (300 Euro zzgl Geschwisterbonus). Was genau willst du denn zum Mutterschutz wissen? Gruß Sabine

von SumSum076 am 21.01.2015, 15:54



Antwort auf: Guten Tag Frau Bader

Danke für die Antwort SumSum Bekomme ich während dem neuen Mutterschutz mein volles Gehalt als vor der Geburt meines 1. Kindes? Geschwisterbonus sind 10% des EG oder aber min.75€, ist das richtig?! Und kann ich Betreuungsgeld beantragen? lg Tami

von Tami14 am 21.01.2015, 18:07