Grundlage Höhe Mutterschutzgeld beim 2. Kind

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Grundlage Höhe Mutterschutzgeld beim 2. Kind

Hallo Frau Bader, ich hatte Sie deshalb schon einmal angefragt, siehe Frage vom 15.03.2013, ca. 12:00 Uhr. Nun eine Ergänzung: Fakten: Ich habe die Elternzeit meines ersten Kindes vor dem Mutterschutz des zweiten Kindes beendet, um Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe meines Vollzeitgehalts zu erhalten (Ich habe während der Elternzeit des 1. Kindes Teilzeit gearbeitet). Dies wurde mir von Ihnen in der Antwort auch so bestätigt. Nun ist es so, dass ich aber nur Mutterschaftsgeld in Höhe meines Teilzeitgehaltes erhalten habe und nach Rücksprache mit dem Personalabteilung meines Arbeitgebers und meiner Krankenkasse, wissen die nichts davon und kennen diesen "speziellen" Fall nicht, und berufen sich nur auf die Höhe des Gehaltes aus den letzten drei Monaten (also dem Teilzeitgehalt.) Wissen Sie wo ich genaueres dazu finden kann? Urteile? Paragraphen? Denn wie soll ich meine Lage meinem Arbeitgeber erklären? Vielen Dank schon mal im voraus für Ihre Mithilfe! Schönen Gruß Lino

von lino am 15.04.2013, 13:43



Antwort auf: Grundlage Höhe Mutterschutzgeld beim 2. Kind

… dann hat sich das ja erledigt..

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.04.2013



Antwort auf: Grundlage Höhe Mutterschutzgeld beim 2. Kind

Das MuSchu-Geld hat sich nach dem Gehalt deines Vollzeitvertrages zu richten, denn... Durch das vorzeitige Beenden fällst du auf deinen alten Vertrag zurück. Damit müsstest du wieder voll arbeiten und dein AG dich auch voll bezahlen! Du musst aber nur deshalb nicht wieder arbeiten, weil du in den MuSchu gehst. Dadurch erlischt aber nicht die Pflicht des AG, dich Vollzeit zu bezahlen. Es wird hier auch nicht nach dem Teilzeitgehalt gerechnet, weil deine Gehaltserhöhung (von TZ auf VZ) ja "nicht nur vorrübergehender Natur" (Schlagwort für Google) ist. Wenn auch die KK nicht Bescheid weiß, ruf bitte beim Servicetelefon: 030 201 791 30 vom Familienministerium an (sehr freundlich und sehr hilfsbereit), die können dir sicher weiterhelfen, vor allem mit Fundstellen im Gesetzestext. Gruß Sabine

von SumSum076 am 15.04.2013, 23:47



Antwort auf: Grundlage Höhe Mutterschutzgeld beim 2. Kind

Vielen Dank Sabine, die haben mir wirklich geholfen, sehr schnell, kompetent und sehr nett. Hoffe die Info reicht meinem AG nun aus ;-) Schönen Gruß Lino

von lino am 16.04.2013, 11:02



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Magst du mir und uns verraten, was sie dir gesagt haben, damit wir "lernen"? Vielen Dank schon mal! Gruß Sabine

von SumSum076 am 16.04.2013, 11:07



Antwort auf: Grundlage Höhe Mutterschutzgeld beim 2. Kind

Hallo Sabine, selbstverständlich. Anbei die Email vom Bundesministerium f Familie zu meiner Angelegenheit (im 5.Absatz ist mein Fall erklärt). Ich habe das an meinen Arbeitgeber weiterreicht und abgestimmt, ich denke die wissen jetzt Bescheid ;-) Schönen Gruß Lino "Sehr geehrte Frau xy, grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden. Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI). Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ursula Schäfer _______________________________________________ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Service-Team Tel.: 030 201 791 30 Fax: 030 18 555 4400 Internet: http://www.bmfsfj.de e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"

von lino am 16.04.2013, 11:37



Antwort auf: Grundlage Höhe Mutterschutzgeld beim 2. Kind

Vielen lieben Dank! Gruß Sabine

von SumSum076 am 16.04.2013, 11:42



Antwort auf: Grundlage Höhe Mutterschutzgeld beim 2. Kind

Hallo Lino, es ist ja nun bei dir schon ein Weilchen her, aber da ich mich gerade in der gleichen Situation befinde, wollte ich mal nachfragen wie dein AG auf die Antwort vom Familienministerium reagiert hat? Hast du eigentlich deinen TZ-Vertrag auch gekündigt oder nur die laufende Elternzeit beendet und bist in den Mutterschutz und anschliessende neue EZ gegangen? Viele Grüße Naizah

von naizah am 17.11.2015, 10:08



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