Hallo Frau Bader !
Ich war vor dem Erziehungsurlaub Vollzeit in einem Geschäft beschäftigt. Nun möchte ich auf 400 Euro gern wieder arbeiten . Da in dem Geschäft klappt es momentan rein Personalabbau nicht.
Nun hab ich erfahren das mich mein Chef für 400 Euro bzw. geringfügig einstellen muß.Da gebe es ein Gesetz. Ob er will oder nicht ! Kennen Sie sich da aus ? Oder ist es wirklich so , wenn Stellen abgebaut werden müssen , das er mich dann nicht einstellen kann ?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sandra
Mitglied inaktiv - 31.07.2005, 22:43
Antwort auf:
gringfügige Beschäftigung
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen - also nicht, wie Sie schreiben,. geringfügig. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.08.2005