Frage:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Hallo Frau Bader,
ich erhielt ein indiv. Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt meines Hauptarbeitgebers (großer Betrieb), bei dem ich angestellt bin.
Ich arbeite außerdem wenige Wochenstunden auf Honorarbasis bei einem anderen AG (ähnliche Arbeitsbedingungen, kleine Ein- Mann- Firma)
Gilt dieses Beschäftigungsverbot hier nun auch ?
Oder muss ich hierfür etwas in die Wege leiten?
(Ggf. ist bei der Honorartätigkeit auch eine Umstrukturierung der Tätigkeiten möglich, aber das weiß ich noch nicht genau inwiefern man dies möglich machen möchte oder zulässt)
Danke und VG
von
vomGlückgefunden
am 30.08.2017, 10:44
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Hallo,
Nein,
das muss bei jedem Arbeitgeber neu geprüft werden und jeder Arbeitgeber muss feststellen, ob er Sie versetzen kann.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 31.08.2017
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Das Beschäftigungsverbot müsste hier ebenfalls vom AG ausgesprochen werden. Wende dich doch an ihn und bitte ihm um die entsprechende Beurteilung.
von
cube
am 30.08.2017, 10:49
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Deine Angaben sind nicht plausibel.
Individuelle Beschäftigungsverbote werden vom behandelnden Arzt wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden ausgestellt, nicht wegen der Arbeitsbedingungen. Betriebsärzte sind dafür nicht zuständig.
Betriebsärzte stellen normalerweise gar keine Beschäftigungsverbote aus, sondern geben nur ein Gutachten in Form einer Empfehlung an den Arbeitgeber, der entscheidet dann über weitere Maßnahmen. Dabei geht es immer um die Arbeitsbedingungen.
Eine Tätigkeit auf Honorarbasis fällt nicht unbedingt unter das MuSchG. Ist das eine selbständige Tätigkeit? Erst einmal wäre zu klären, ob das unter den Geltungsbereich des MuSchG fällt. Wenn es darunter fällt, dann muss der Auftraggeber der Honorartätigkeit die Gefährdungsbeurteilung machen und dann entscheiden.
Mitglied inaktiv - 30.08.2017, 12:10
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Ohne den Fall zu kennen und welche Gründe zu einem BV - welcher Art? - geführt haben, finde ich deine Aussage zu gewagt "... das BV müßte hier ebenfalls vom AG ausgesprochen werden"
Jeder Fall ist immer eine Einzelfallprüfung.
Mitglied inaktiv - 30.08.2017, 12:13
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Das BV kommt vom Betriebsarzt, das war auch bei den 22 Schwangeren der letzten 2 Jahre ausschließlich so.
Die Arbeitsbedingungen können NICHT so angepasst werden, dass kein Risiko besteht, also BV.
Honorarbasis ist praktisch freiberuflich. Das ist doch so wie selbständig, oder?
Wie finde ich das raus?
von
vomGlückgefunden
am 30.08.2017, 12:28
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Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Es geht um Sero- Negativität sämtlicher nicht impfpräventabler (Kinder-)Krankheiten bei einer beruflichen Tätigkeit ausschließlich mit kranken (!) Kindern von 0- 6 Jahren.
Ersatzarbeitsplatz ist bei AG 1 unmöglich. Also BV.
Bei der Honorartätigkeit Tätigkeit mit Kindern 0-18 Jahre, ob da ggf. ein "Ersatzarbeitsplatz" möglich (oder gewollt) ist, weiß ich noch nicht.
von
vomGlückgefunden
am 30.08.2017, 12:48
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Das BV durch den Betriebsarzt bezieht sich dann selbstverständlich nur auf den beruflichen Umgang mit Kindern im Arbeitnehmerverhältnis des Arbeitgebers, der den Betriebsarzt eingeschaltet hat. Bürotätigkeiten wären immer möglich. Über eine mögliche Umsetzung entscheidet der Arbeitgeber.
Ob die Tätigkeit auf Honorarbasis nun selbständig oder als Arbeitnehmerverhältnis anzusehen ist, das ist nicht pauschal geklärt. Dazu ist die konkrete Einzelfallbetrachtung nötig. Dazu wendest du dich am besten an die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz.
Mitglied inaktiv - 30.08.2017, 12:59
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Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Wenn ein Ersatzarbeitsplatz möglich ist, dann ist der AG verpflichtet ihn auch zu nutzen. Ob gewollt oder nicht gewünscht ist dabei unerheblich. Das gilt bei Tätigkeiten im Arbeitnehmerverhältnis.
Bei selbständigen Tätigkeiten trägst du selbst die Entscheidung und auch die Risiken und Folgen, eine Lohnfortzahlung bekommst du nicht.
Mitglied inaktiv - 30.08.2017, 13:02
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
"Möglich" ist ja eine Frage der Definition.
Es wäre (theoretisch) möglich, dass ich jeden Tag eine Stunde die anfallende Büroarbeit erledige.
Aber das wars dann auch schon.
Da ich praktisch für alle relevanten Tätigkeiten ausfalle und die in Frage kommende Büroarbeit kleckerweise über den Tag anfällt ist es für den AG ein Unding mich so arbeiten zu lassen. Ich würde 90 % des Tages rumsitzen, dafür, dass meine Arbeitskraft in den relevanten Bereichen fehlt.
Das ist für das Unternehmen schlichtweg unmöglich.
VG
von
vomGlückgefunden
am 30.08.2017, 18:14
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Für die 90% Nicht-Bürotätigkeit kann der AG dir dann ein anteiliges Beschäftigungsverbot aussprechen. Vorausgesetzt es handelt sich überhaupt um ein Arbeitnehmerverhältnis, und nicht um Selbstständigkeit. Bei Selbständigkeit brauchst du niemanden zu fragen, erhältst aber auch keine Lohnfortzahlung wenn du nicht arbeitest.
Mitglied inaktiv - 30.08.2017, 18:23
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Hi! Damit meinte ich, dass jeder AG selbst - also auch der des 2-Jobs - prüfen muss, ob er für seinen Arbeitsplatz ein BV ausspricht. Nicht, dass er es ebenfalls aussprechen muss/wird, nur weil der andere dies auch getan hat. LG!
von
cube
am 31.08.2017, 09:16
Antwort auf:
Gilt Beschäftigungsverbot vom Betriebsarzt bei AG 1 auch für Honorartätigkeit
Danke für die Richtigstellung. Das war nicht ohne weiteres so zu verstehen.
Mitglied inaktiv - 31.08.2017, 10:15