Hallo, Fr. Bader, meine Elternzeit als Kinderpflegerin endet am 28.11.13, dann wird mein Sohn ein Jahr alt. Wir planen ein zweites Baby. Während der ersten Schw. bekam ich ein Beschäftigungsverbot bis zur 20SW. Werde dieses wieder bekommen. Ich müsste am 01.12. anfangen zu arbeiten. Jetzt ist meine Frage:
1. wenn ich am 30.11. eine Schwangerschaft feststelle und mitteile, bekomme ich dann mein normales Gehalt als Kinderpflegerin?? oder muss ich erst wieder arbeiten gehen, um dieses zu bekommen??
2. Wie sieht es mit der Berechnung für das Elterngeld aus, bekomme ich da nur diesen Grundbetrag oder die 67% Prozent.
Vielen Dank, für Ihre Mühe.
von
red_cut
am 13.09.2013, 20:32
Antwort auf:
Geplante Schwangerschaft während der Elternzeit
Hallo,
1. Ab dem ersten Arbeitstag bekommen Sie den Lohn wie ohne BV
2. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.09.2013