Sehr geehrte Frau Bader,
Ich bitte Sie nochmal um Rat. Der Vater unseres 4 Jahre alten Kindes und ich haben nie zusammen gelebt. Das Kind ist körperlich behindert und lebt von Geburt an bei mir, der Vater nimmt, seit das Kind 2 ist, sein
Umgangsrecht wahr, ohne sich an medizinischen Therapien zu beteiligen.
Nach einem grundlegenden Gespräch mit einem Arzt bemüht er sich nun auch seit 1 Monat, medizinisch für unser Kind da zu sein (fängt Therapien an etc.).
Unsere Kommunikation ist schwierig und leider von Machtspielen geprägt.
Der Vater will nun das GSR einklagen. Macht es Sinn, das ABR alleinig einzufordern, oder liegt das eh bei mir, da unser Kind bis dato nur bei mir gelebt hat.
Wie wichtig ist das GSR, was verändert dich konkret?
Wie verhält sich es dann mit dem Umgangsrecht, derzeit will der Vater mit dem Kind mehrfach auf Festivals fahren, wo das Kind von verschiedenen ihm unbekannten Personen beaufsichtigt werden soll. Dem stimme ich nicht zu, daraufhin hat der Vater angekündigt, dass er mit dem GSR endlich mit dem Kind machen kann, was er will (auch holen und bringen wie es ihm gefällt).
Über Ihren Rat wäre ich dankbar.
von
plymouth
am 16.06.2018, 12:33
Antwort auf:
Gemeinsames Sorgerecht, ABR, Umgang
Hallo,
der KV hat sehr gute Chancen für ein gem. Sorgerecht - und damit ein Recht, bei wesentlichen Dingen mit zu entscheiden.
Mit dem Umgangsrecht hat das nichts zu tun - er muss sich schon angemessen selber kümmern.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.06.2018
Antwort auf:
Gemeinsames Sorgerecht, ABR, Umgang
Wie die Chancen auf ein GSR stehen, kann ich dir nicht sagen. Wobei die Tatsache, dascer das UGR wahrnimmt, sich nun auchbin Thetapien einbringt, zu seinen Gunsten spricht.
was allerdings nicht stimmt: er kann nicht abholen/ bringen wie er will. Er kann mit dem Kind auch nicht machen, was er will - das Wohl des Kindes muss gewährleistet bleiben.
Aber wieso ABR einfordern - das hast du doch aktuell, oder? Er muss das GSR einfordern, dann kannst du im Gegenzug weiterhin auf dascalleinige Sorgerecht und/oder ABR bestehen.
Aber: ABR heißt nicht, daß du bestimmen kannst, wo dein Kind sich aufhält, wenn es Umgangzeit beim KV hat. Es bedeutet, dass du über den allgemeinen Aufenthalt bestimmst. Also, wo das Kind lebt , wo es seine Urlaube verbringt etc. Du kannst ihm damit keine Ausflüge verbieten, besuche bei Freunden etc. ( es sei denn, das Kindeswohl ist gefährdet, was du dann ggf nachweisen musst).
von
cube
am 17.06.2018, 06:42